Unter welchen Voraussetzungen eine Ehe geschlossen werden kann, welche Rechte und Pflichten mit der Eheschließung entstehen und was beim Abschluss eines Ehevertrags zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Es gibt zwar keine gesetzliche Definition der Ehe, aber das Bundesverfassungsgericht versteht darunter eine auf Herstellung der Lebensgemeinschaft gerichtete, auf Dauer eingegangene Verbindung zwischen Mann und Frau, die in der rechtlich vorgesehenen Form zustande kommt.
Voraussetzungen der Eheschließung
Die Ehe wird vor dem Standesbeamten geschlossen, der grundsätzlich zu Mitwirkung bei der Eheschließung verpflichtet ist. Das gilt allerdings nicht, wenn klar ist, dass die künftigen Ehegatten z. B. keine Lebensgemeinschaft miteinander eingehen wollen.
In einem solchen Fall liegt eine Scheinehe vor. Hierbei muss der Standesbeamte nicht mitwirken. Grundsätzlich können nur Volljährige die Ehe miteinander eingehen. Jedoch kann das Familiengericht auf Antrag eines Heiratswilligen eine Befreiung von dieser Vorschrift erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.
Die Eltern des Minderjährigen können in einem solchen Fall dem Antrag widersprechen. Liegen triftige Gründe vor, erteilt das Familiengericht die Befreiung nicht. Von der Rechtsprechung wurden u.a. als triftige Gründe angesehen:
- ein erheblicher Altersunterschied der künftigen Eheleute
- eine schwere Krankheit eines der Ehegatten
Darüber hinaus enthält des Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) einige Eheverbote. So darf niemand heiraten, der bereits verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Ebenso ist es Verwandten in gerader Linie, Geschwistern und Halbgeschwistern untersagt, die Ehe miteinander einzugehen.
Wird eine Ehe geschlossen, obwohl sie z. B. gegen das gesetzliche Inzestverbot verstößt, führt das dazu, dass eine aufhebbare Ehe entsteht. Durch gerichtliche Entscheidung wird die Ehe für die Zukunft aufgehoben. Werden bei der Eheschließung schwerwiegende formelle Fehler gemacht, liegt eine Nichtehe vor. Das ist z. B. der Fall, wenn die Ehe nicht vor einem Standesbeamten geschlossen wurde.
Rechte und Pflichten von Ehegatten
Mit der Eheschließung werden weitreichende Pflichten der Ehegatten begründet. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Das Gesetz begründet gegenseitige Unterhaltspflichten der Ehegatten. Das bedeutet, dass beide Ehegatten durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen unterhalten müssen.
Weiterhin werden Ehegatten im Todesfall im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt. Wird in einer Ehe ein Kind geboren, haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht. Entscheidungen, die das Kind betreffen, müssen von beiden Elternteilen einvernehmlich getroffen werden.
Ehevertrag: Form, Kosten, Fristen
Die Ehegatten können abweichend vom Gesetz Regelungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten treffen, die aus der Eheschließung resultieren. Zur Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung, dem Ehevertrag, ist es zwingend erforderlich, dass dieser Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen wird.
Die Kosten für den Abschluss des Ehevertrags richten sich nach dem Wert des Vermögens, das im Ehevertrag geregelt wird. Der Abschluss eines Ehevertrages ist nicht nur zu Beginn der Ehe, sondern jederzeit möglich.
Was ein Ehevertrag regeln kann
Die wohl häufigsten Regelungen in einem Ehevertrag befassen sich mit dem Güterrecht der Ehegatten. Nach der gesetzlichen Regelung leben die Ehegatten mit dem Zeitpunkt der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass im Fall einer Scheidung die Vermögensmassen der Ehegatten miteinander verglichen werden.
Derjenige Ehegatte, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss diesen Überschuss ausgleichen. Darüber hinaus wird oft auch der Unterhalt von den Ehegatten in einem Ehevertrag geregelt. So wird für die Zeit nach der Trennung und der Scheidung der Ehe eine Regelung bezüglich der Höhe des Unterhalts getroffen bzw. der Unterhaltsanspruch wechselseitig ausgeschlossen.