Aufforderung zur Beseitigung von Sachmängeln beim Hauskauf: Ist eine Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer grundsätzlich Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer geltend machen. Ein Mangel liegt d... Erläuterung einblenden
Aufforderung zur Beseitigung von Sachmängeln beim Hauskauf: Ist eine Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer grundsätzlich Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer geltend machen. Ein Mangel liegt dabei nach § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Wesentlichen dann vor, wenn die Sache bei Übergabe subjektiv nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Die Kaufsache muss sich zudem objektiv für die gewöhnliche Verwendung eignen (§ 434 Abs. 3 Nr. 1 BGB) und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen derselben Art üblich sind und die der Käufer erwarten kann (§ 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gewährleistungsrecht besteht nicht, wenn der Käufer den Mangel kannte (§ 442 BGB) oder der Verkäufer die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen hat (§ 444 BGB).
Vorrangig ist das Gewährleistungsrecht der Nacherfüllung. Das bedeutet, dass der Verkäufer zunächst die Möglichkeit haben muss, den Mangel selbst zu beheben bzw. eine mangelfreie Sache zu liefern. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder lässt er eine zur Nacherfüllung gesetzte Frist verstreichen, kann der Käufer u. a. Minderung des Kaufpreises verlangen (§ 437 Nr. 2 BGB).
Gewährleistungsrechte können nur in einem bestimmten Zeitraum nach Übergabe der Kaufsache geltend gemacht werden, der sog. Gewährleistungsfrist. Diese beträgt bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, fünf Jahre ab Übergabe bzw. Ablieferung des Kaufgegenstandes (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB).
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