Andere Beteiligte als Mitspieler |
Andere Beteiligte als Mitspieler: Der Makler vermittelt oder weist einem Kaufinteressenten ein geeignetes Kaufobjekt gegen Zahlung einer Maklerprovision, auch Maklercourtage genannt, nach. Rechtlich unterscheidet man zwischen einem sog. Vermittlungsmaklervertrag, d. h. der Makler muss das Zustandekommen eines Kaufvertrages vermitteln, und einem sog. Nachweismaklervertrag, d. h. der Makler muss lediglich die Möglichkeit eines Kaufvertrages über eine geeignete Immobilie nachweisen.
Grundsätzlich ist es angeraten, einen sog. Vermittlungsmaklervertrag und keinen bloßen Nachweismaklervertrag abzuschließen. Wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Höhe der Maklerprovision vereinbart ist, richtet sich diese nach der Höhe der ortsüblichen Provision. Diese ortsübliche Provision beträgt je nach Lage (in der Regel ist sie in der Stadt höher als auf dem Land) zwischen drei und sechs Prozent des Kaufpreises.
Der Steuerberater berät Sie in steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht. So kann er Ihre Vermögensplanung betreuen und Ihnen helfen, steuersparende Modelle der Finanzierung abzuschließen. Das Honorar des Steuerberaters richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), das in der Regel nach dem Gegenstandswert oder dem Zeitfaktor bemessen wird.
Der Rechtsanwalt berät Sie in rechtlicher Hinsicht bei der kompletten Abwicklung eines Immobilienkaufvertrages. So kann der Rechtsanwalt den Grundstückskaufvertrag oder den Bauträgervertrag erstellen oder aber überprüfen. Gibt es Probleme bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, hilft Ihnen der Anwalt mit einem ersten Mängelbeseitigungsanschreiben unter Fristsetzung bis hin zur Klageeinreichung und der Zwangsvollstreckung.
Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich, wenn Sie keine besondere Honorarvereinbarung treffen, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Vergütung nach RVG richtet sich nach dem Gegenstandswert.
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