Käufer, Verkäufer und Notar |
Der Käufer erwirbt die Immobilie. Er ist derjenige, der den Stein ins Rollen bringt. Der Verkäufer veräußert die Immobilie. Er ist genauso wie der Käufer Partei des Vertrages. Der Notar ist bei einem Immobilienkaufvertrag zwingend zu beteiligen, da diese Verträge von Gesetzes wegen notariell zu beurkunden sind. Ein ohne die Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach nur gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
Grundsätzlich ist aber allein aus Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen, den Immobilienkaufvertrag von einem Notar beglaubigen zu lassen. In der Regel kümmert sich der Notar auch um das weitere Prozedere der Grundbucheintragung. Die Gebühren für die Inanspruchnahme des Notars richten sich nach der Kostenordnung (KostO), wobei für die Höhe der Gegenstandswert entscheidend ist.
Das Grundbuchamt macht den Grundstückskaufvertrag erst perfekt. Denn erst mit dem Eintrag ins Grundbuch (Abteilung 1) wird der Erwerber der neue Eigentümer des Grundstücks. Das Grundbuch ist ein beim Amtsgericht geführtes öffentliches Register, in dem die Wirtschafts- und Rechtsverhältnisse an Grundstücken dargelegt werden.
Zuständig ist das Grundbuchamt bei dem Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt. Sobald die Eigentumsumschreibung erfolgt ist, bekommt man eine sog. Eintragungsnachricht vom Grundbuchamt. Die Gebühren für den Grundbucheintrag richten sich nach der Kostenordnung (KostO).
Jetzt informieren & buchen › |