Das Batteriegesetz (BattG) ersetzt am 1. Dezember 2009 die Batterieverordnung. Die Hinweispflichten für den Online-Händler bleiben aber nahezu unverändert. Wer als Unternehmer Batterien, Akkus oder ba... Erläuterung einblenden
Das Batteriegesetz (BattG) ersetzt am 1. Dezember 2009 die Batterieverordnung. Die Hinweispflichten für den Online-Händler bleiben aber nahezu unverändert. Wer als Unternehmer Batterien, Akkus oder batteriebetriebene Geräte (z. B. Uhren) an Verbraucher verkauft, muss diese auf die gesetzliche Rückgabepflicht hinweisen. Batterien gehören nicht in den normalen Hausmüll, sondern müssen gesondert entsorgt werden. Die Entsorgung obliegt dem Händler.
Im Online-Handel muss der Kunde darauf hingewiesen werden, dass er die entleerten Batterien am Versandlager des Verkäufers zurückgeben kann. Die Rückgabe muss für den Kunden unentgeltlich sein. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Händler aber nicht verpflichtet, dem Kunden eventuell angefallene Versandkosten für die Rücksendung zu erstatten. Diese Frage muss ggf. gerichtlich geklärt werden.
Wer als Händler seiner Hinweispflicht nicht nachkommt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro belangt werden. Es besteht noch keine rechtliche Klarheit, ob dieser Verstoß auch von einem Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
Als Händler dürfen Sie die zurückgegebenen Batterien selbstverständlich auch nicht in den Hausmüll werfen. Informationen zu einer ordnungsgemäßen Entsorgung finden Sie bei der "Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien" (http://www.grs-batterien.de).
Sonderfall: Fahrzeugbatterien, die nicht in Fahrzeuge eingebaut sind
§ 10 BattG sieht eine Pfandpflicht in Höhe von 7,50 Euro inkl. Umsatzsteuer vor, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Sie können bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen. Auf die Pfandpflicht muss der Verbraucher deutlich hingewiesen werden. Den Pfandbetrag sollten Sie daher ähnlich wie die Versandkosten beim Preis anzeigen.
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