eBay-Handel: Zahlungsaufforderung an den Käufer: Ein Geschäft über das Internet zu tätigen ist und bleibt Vertrauenssache. Eine direkter Austausch von Ware gegen Geld (wie z. B. in einem Ladenges... Erläuterung einblenden
eBay-Handel: Zahlungsaufforderung an den Käufer: Ein Geschäft über das Internet zu tätigen ist und bleibt Vertrauenssache. Eine direkter Austausch von Ware gegen Geld (wie z. B. in einem Ladengeschäft) ist bei diesen Distanzgeschäften unmöglich, eine Vertragspartei muss in Vorleistung treten. Sollte der Verkäufer die gekaufte Ware mit Rechnung verschicken (und dadurch in Vorleistung treten) und zahlt der Käufer nicht, kann es dafür verschiedene Gründe geben: Betrugsabsicht, Insolvenz oder reine Nachlässigkeit. Bevor der Verkäufer dann Hilfe bei einem Rechtsanwalt und eventuell bei Gericht sucht, sollte er vorab die notwendigen Schritte einleiten, seine Rechte zu wahren.
Der geschlossene Kaufvertrag gibt ihm zunächst das Recht, den Kaufpreis zu verlangen. Diesen Herausgabeanspruch kann der Verkäufer auch gerichtlich durchsetzen und vollstrecken lassen. Dem Käufer ist zunächst eine angemessene Zahlungsfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Käufer im Verzug und der Verkäufer kann zusätzlich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen (wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt). Der Zahlungsaufforderung kann nunmehr z. B. mit einem gerichtlichen Mahnbescheid Nachdruck verliehen werden.
Alternative: Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann der Verkäufer auch vom Kaufvertrag zurücktreten und seine Ware herausverlangen. Die Rücktrittserklärung mit Fristsetzung muss dem Verkäufer in einem gesonderten Schreiben zugehen.
Sollte der Käufer das Geld bzw. die Ware nicht herausgeben, bleibt einem nur der Rechtsweg. Besteht der Verdacht, dass der Käufer von Anfang plante, die Ware nicht zu bezahlen, sollte bei der Polizei eine Anzeige wegen Betruges erstattet werden.
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