Top Thema: Was sich 2019 ändert |
| Das Jahr 2019 startet mit einigen wichtigen Änderungen, die Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Baldus hier übersichtlich näher bringt. |
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wurde 2015 mit dem Mindestlohngesetz in Deutschland eingeführt. In mehreren Stufen steigt er an, und liegt ab dem 1. Januar 2019 bei 9,19 Euro. Bei einer 40-Stunden-Woche liegt das mindestens zu zahlende Gehalt damit bei 1.593 Euro brutto.
Ab dem 1. Januar 2019 besteht für Arbeitnehmer ein gesetzlicher Anspruch auf Brückenteilzeit. So kann für einen bestimmten, begrenzten Zeitraum - 1 Jahr bis 5 Jahre - Teilzeitarbeit eingefordert werden. Ist der gewählte Zeitraum beendet geht es - anders als zurzeit - wieder zurück zur alten Arbeitszeit. Die Brückenteilzeit gilt allerdings nur für Unternehmen mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern und für Arbeitnehmer, die bereits länger als sechs Monate im Arbeitsverhältnis stehen.
Bislang konnte noch keine politische Einigung erzielt werden. Es scheint, dass die Abschlussverhandlungen erst nach der Europawahl im Mai 2019 weitergehen. Die ePrivacy-Verordnung sollte ursprünglich zusammen mit der DSGVO in Kraft treten und insbesondere das Tracking regeln.
Spätestens ab dem 1. Januar 2019 müssen alle Vertreiber, die sog. ''systembeteiligungspflichtige Verpackungen'' verwenden, bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sein.
Wollen Vermieter bei einer Neuvermietung eine über der Mietpreisbremse liegende Miete verlangen, müssen sie in Zukunft vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert Auskunft über die Höhe der Vormiete erteilen.
Zukünftig kann Mieter bei Verstoß gegen Mietpreisbremse den Verstoß einfacher rügen. Nicht mehr erforderlich ist, wie bisher, eine qualifizierte Rüge, die die Tatsachen enthält, auf denen die Beanstandung der Miethöhe beruht. Zukünftig muss die Rüge nicht mehr begründet werden.
Die Umlage von Modernisierungskosten wird von 11% auf 8% herabgesenkt. Ferner wird eine Kappungsgrenze für die Umlage in Höhe von 3 Euro je Quadratmeter für einen Zeitraum von 6 Jahren eingeführt. Bei einer Miete unter 7 Euro je Quadratmeter soll die Grenze bei 2 Euro je Quadratmeter liegen.
Bei Modernisierungskosten bis 30.000 Euro kann der Vermieter zukünftig pauschal 30% als Erhaltungsaufwand abziehen und den Rest auf Mieter umlegen.
Das ''Herausmodernisieren'' von Mietern wird zur Pflichtverletzung. Veranlassen Vermieter ihre Mieter durch eine Modernisierungsankündigung zu einer Kündigung, haben Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Vermieter nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ankündigung mit den Maßnahmen beginnt. Vermieter kann sich jedoch entlasten, wenn er nachvollziehbaren objektiven Grund nennt.
In 2019 treten in vielen Städten Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge in Kraft. So dürfen im gesamten Stadtgebiet Stuttgart ältere Dienstautos mit Euro 4 abwärts betroffen sein. Zunächst nur auswärtige Fahrzeuge, ab April auch Diesel-Fahrer aus Stuttgart. Es gibt zahlreiche Ausnahmen, etwa für Taxis oder Reisebusse.
Arbeitnehmer, die ein E- oder Hybrid-Firmenwagen privat nutzen, werden steuerlich privilegiert. Sie müssen monatlich nicht mehr ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern, sondern nur noch 0,5 Prozent. Die Regelung soll für Fahrzeuge gelten, die zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden.
Im Sommer 2018 wurde zunächst eine länderoffene Arbeitsgruppe eingerichtet, die bereits einen Diskussionsentwurf erarbeitet hat. Ziel ist die Reform bis 2021 abzuschließen. Konkrete Ziele der Reform liegen noch nicht vor. Im Diskussionspapier sind folgende Punkt enthalten:
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