Arbeitnehmer aufgepasst: Ansprüche sichern |
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. September 2018 (Az.:9 AZR 162/18) sorgt für Unruhe. Selten hat sich der Blick in den Arbeitsvertrag so gelohnt wie zurzeit. Es geht um eine Klausel, die - meist am Ende - in fast jedem Arbeitsvertrag enthalten ist: Die Ausschlussfrist oder Verfallfrist. Diese Klausel führt dazu, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen. Wird diese Frist versäumt, sind die Ansprüche verfallen. In der Praxis geht es in der Regel um Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Hier geht es etwa um Lohn und Gehalt, Überstundenbezahlung, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung etc. Die Entscheidung des BAG Das BAG hat nun entschieden, dass diese Klauseln unwirksam sind, wenn in ihnen nicht Ansprüche auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz ausgeschlossen sind. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2015 eingeführt. Er steht jedem Arbeitnehmer mindestens zu und kann auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Folgen für Arbeitnehmer Arbeitnehmer aufgepasst: Für Arbeitnehmer, die Ansprüche aus den Jahren 2015 bis 2018 haben, können, wenn eine entsprechende Klausel in ihren Arbeitsverträgen enthalten ist, diese Ansprüche nun doch noch sichern. Hierfür kann etwa der nachfolgende Mustertext verwendet werden:
''Anlässlich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. September 2018 (Az.:9 AZR 162/18) mache ich hiermit meinen Anspruch auf ______ in Höhe von ______ Euro geltend. Die diesen Anspruch ausschließende Ausschlussfrist in unserem Arbeitsvertrag ist nach der oben genannten Entscheidung unwirksam. Bitte überweisen Sie den oben genannten Betrag bis zum ______(10-Tages-Frist) auf mein Ihnen bekanntes Konto.''
Sollten Ansprüche bereits durch ein Arbeitsgericht mit Hinweis auf eine entsprechende Ausschlussfrist rechtskräftig abgewiesen worden sein, könnte man sie mit Hinweis auf die BAG-Entscheidung allerdings nicht wieder geltend machen. Die Entscheidung wäre kein Grund für ein Wiederaufnahmeverfahren. Folgen für Arbeitgeber Arbeitgeber, die in ihren Arbeitsverträgen eine solche Klausel entdecken, sollten überlegen, ob sie mit ihren Arbeitnehmern nicht eine entsprechende Änderungsvereinbarung vornehmen. Hierfür kann etwa der nachfolgende Mustertext verwendet werden:''Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist die folgende Anpassung des § ___ unseres Arbeitsvertrages erforderlich.
Alte Fassung | Neue Fassung |
[Fügen Sie hier die Ausschlussklausel des Arbeitsvertrages ein] |
Bitte bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift, dass Sie mit dieser Änderung einverstanden sind, damit die Klausel nicht unwirksam ist.''
Bestandsschutz Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem 1. Januar 2015 geschlossen wurden und den Mindestlohn nicht ausnehmen, bleiben übrigens wirksam. Sie müssen nicht geändert werden. Sollten Sie zu diesem Themenkomplex oder zu anderen Fragen des Arbeitsrechts Fragen haben, empfehlen wir Ihnen unsere telefonische Rechtsberatung.
Sie haben Fragen?
Buchen Sie Ihre ganz persönliche Telefonberatung beim Anwalt unserer Partnerkanzlei janolaw chung Rechtsanwälte zum Festpreis.
Anrufzeiten: Mo-Fr von 10:00 bis 17:00 Uhr
|
€
24,90
Festpreis inkl. MwSt. |
Mit unseren speziell entwickelten AGB-Service für Ihren eigenen Internetshop sind Sie dauerhaft vor Abmahnungen geschützt!
Mehr Recht im Alltag und im Beruf ab EUR 165,- im Jahr
Buchen Sie Ihre ganz persönliche Telefonberatung beim Anwalt zum Festpreis.