Den Abschluss eines Arbeitszeugnisses bilden oft
- die Dankesformel ("Wir bedanken uns für seine Arbeit."),
- die Bedauernsformel ("Wir bedauern, dass er uns verlässt.") und
- die Wunschformel ("Wir wünschen ihm weiterhin alles Gute."). Hier wird noch nach privater und beruflicher Zukunft unterschieden.
Zwischen einigen Landesarbeitsgerichten (LAG) ist nun ein Streit darüber entbrannt, ob und wenn ja in welchen Fällen ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf solche Formeln in seinem Arbeitszeugnis hat. Anspruch bedeutet, dass der Arbeitnehmer solche Formeln vor dem Arbeitsgericht auch einklagen könnte. Das besonders Irritierende an dem Streit ist, dass sich einige Gerichte mit ihrer Rechtsprechung in offenen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) begeben.
Aktuell hat das LAG München mit Urteil vom 15. Juli 2021 (Az.: 3 Sa 188/21) einen Anspruch auf eine
Bedauernsformel bei einem nur guten (also nicht sehr guten) Arbeitszeugnis verneint. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine
Wunschformel für die private Zukunft. Es bestehe aber ein Anspruch auf eine
Wunschformel für die berufliche Zukunft.
Das LAG Düsseldorf sieht in seinem Urteil vom 12. Januar 2021 (Az.: 3 Sa 800/20) ebenfalls keinen Anspruch auf eine
Bedauernsformel.
Das LAG Hamm sieht zumindest bei einem überdurchschnittlichen Zeugnis einen Anspruch auf eine
Dankes- und eine Wunschformel (Urteil vom 8. September 2011 (Az.: 8 Sa 509/11). Hier ist allerdings das BAG noch mit der Revision befasst (Az.: 9 AZN 1673/11), d. h. das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. So wie das LAG Hamm urteilte auch das LAG Düsseldorf in seinen Urteilen
vom 12. Januar 2021 (Az.: 3 Sa 800/20),
vom 21. Mai 2008 (Az.: 12 Sa 505/08) und
vom 3. November 2010 (Az.: 12 Sa 974/10).
Das BAG hatte schon in seinen Urteilen vom 20. Februar 2001 (Az.: 9 AZR 44/00) und vom 11. Dezember 2012 (Az.: 9 AZR 227/11) einen
Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel verneint.
Fazit: Arbeitgebern, die keinen Wert auf eine lange juristische Auseinandersetzung legen, die zudem keinen echten Mehrwert bietet, sei geraten, zumindest bei überdurchschnittlichen Zeugnissen eine Schlussformel zu verwenden. Arbeitnehmern, die mit ihrem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich abschließen, sollten darauf achten, dass in diesem auch die Frage des Arbeitszeugnisses mit Schlussformel geregelt ist.