Top Thema | Auskunftsanspruch und Verzugslohn |
Top Thema: Rechte der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess
Erhebt ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung eine Kündigungsschutzklage, besteht für den Arbeitgeber das größte Risiko darin, dass er - sollte das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen - den Lohn des Arbeitnehmers nachzahlen muss. Der Arbeitgeber trägt das Risiko des Annahmeverzugs. Dies erklärt sich damit, dass der Arbeitgeber für das aufkommen muss, was der Arbeitnehmer verdient hätte, wäre er nicht gekündigt worden. Selbst wenn der Arbeitnehmer aber seine Klage gewinnt, das Arbeitsverhältnis also weitergeführt wird, kann der Arbeitgeber diesem Verzugslohnanspruch entgehen, wenn der Arbeitnehmer einer anderweitigen Beschäftigung nachgegangen ist. Der Arbeitgeber muss also nicht zahlen, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich einen neuen Job gefunden. Der Arbeitgeber würde in diesem Fall nur dann anteiligen Verzugslohn zahlen müssen, wenn der Arbeitnehmer im neuen Job weniger verdient. Der Arbeitgeber muss auch dann nicht zahlen, wenn der Arbeitnehmer es böswillig unterlässt, einen neuen Job anzutreten. Selbst wenn die Kündigung unwirksam war, erhält der Arbeitnehmer also keinen Lohn, wenn er die Füße hochlegt und Jobangebote nicht annimmt. Für den Arbeitgeber ist es aber schwierig, nachzuweisen, dass diese Konstellation vorliegt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hilft mit seiner Entscheidung vom 27. Mai 2020 aber nunmehr den Arbeitgebern (Az.: 5 AZR 387/19): Sie haben nunmehr einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge gegen den gekündigten und Annahmeverzugslohn fordernden Arbeitnehmer.
Tipp:
Kündigungsschutzprozesse können lang sein. Der Arbeitnehmer kann seinen Verzugslohnanspruch auch erst sehr spät geltend machen. Dann sind eventuelle Jobangebote allerdings oft nicht mehr vorhanden. Der Arbeitgeber ist daher gut beraten schon früh im Kündigungsschutzprozess auf einen womöglich bestehenden Auskunftsanspruch hinzuweisen und den Arbeitnehmer aufzufordern, etwaige Jobangebote aufzubewahren. Mit diesen kann der Arbeitgeber dann ggf. Verzugslohnansprüche abwehren.
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