Die Bußgelder der DSGVO |
Die Bußgelder der DSGVO
Eines der Dinge, die man zuverlässig erfährt, wenn man sich mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beschäftigt, ist, dass es horrende Bußgelder gibt: 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes oder bis zu 20 Millionen Euro soll derjenige berappen, der sich nicht an die komplexen neuen Vorschriften hält.
Neuer Bußgeldrahmen
Tatsächlich sieht die DSGVO neue Bußgeldrahmen vor: Lagen diese bisher bei bis zu 50.000 Euro (bzw. bis zu 300.000 Euro in schwerwiegenderen Fällen), liegen die Grenzen nunmehr bei bis zu 10 Millionen Euro oder im Falle eines Unternehmens bei bis zu 2% des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres (bzw. bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des Umsatzes bei schwerwiegenderen Fällen).
Alternativen zum Bußgeld
Die Geldbußen sollen nach der DSGVO „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein.
In Art. 83 Abs. 2 Satz 1 DSGVO heißt es: „Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach […] verhängt.“ Das bedeutet, dass das sog. Opportunitätsprinzip, nicht dagegen das Legalitätsprinzip gilt.
Die Behörde muss einen Verstoß nicht mit einem Bußgeld belegen. Sie kann ihr pflichtgemäßes Ermessen im Einzelfall ausüben und von einem Bußgeld absehen. Sie kann anstelle dessen etwa eine Verwarnung aussprechen oder durch Weisungen die Verarbeitung von Daten bestimmen. Insgesamt ist aber von höheren Bußgeldern auszugehen, da sich der Bußgeldrahmen nach oben verschoben hat.
Wie die Höhe des Bußgeldes bestimmt wird
Bei der Verhängung eines Bußgeldes muss die Behörde unter anderem Folgendes berücksichtigen:Nutzen Sie für die Absicherung Ihrer Homepage unsere preiswerten Rechtstext-Service mit Abmahnschutz und Update-Service.
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