Corona-Soforthilfe und Rückzahlung |
Wenn Sie mehr Zuwendungen aus dem Soforthilfeprogramm erhalten haben als erforderlich, müssen Sie den Zuschuss zurückzahlen. Unrichtige oder unvollständige Angaben können (Subventionsbetrug) strafbar sein!
Corona Soforthilfe und Rückzahlungsbetrag:
Haben Sie die "Corona-Soforthilfe-Zuwendung" erhalten? Dann überprüfen Sie die Angaben zu dem unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch! Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) (Subventionsbetrug) strafbar sein!
Wer wurde gefördert?
Die Corona-Soforthilfe ist für Klein-Unternehmer gedacht, die durch die Folgen des Virus in wirtschaftliche Schieflage geraten sind.
Was wurde gefördert?
Liquidität, um zukünftige Betriebsausgaben wie z. B. Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten für die nächsten 3 Monate zu decken. Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.
In welchen Fällen muss ich den Zuschuss zurückzahlen?
Wenn Sie mehr Zuwendungen aus dem Soforthilfeprogramm oder in Summe mit sonstigen öffentlichen Zuschüssen erhalten haben, als erforderlich, müssen Sie den Zuschuss zurückzahlen. Beispielrechnung: Erwartete Einnahmen: 5.000 Euro Laufende Betriebsausgaben: 10.000 Euro = Liquiditätsengpass: 5.000 Euro Tatsächliche Einnahmen: 10.000 Euro Tatsächliche Ausgaben: 9.000 Euro = Liquiditätsüberschuss: 1.000 Euro Der Differenzbetrag zwischen tatsächlichem und prognostizierten Liquiditätsengpasses in Höhe von 4.000 Euro muss nun zurückgezahlt werden. Neben der Rückforderung bzw. Einziehung von Leistungsüberzahlungen im verwaltungsrechtlichen Verfahren, können strafrechtliche Konsequenzen folgen! Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater!
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