| Top Thema: Neues Elektrogesetz (ElektroG) zum 15.08.2018- Was müssen Shopbetreiber wissen -Mit dem Inkrafttreten der Änderungen des ElektroG müssen Hersteller von elektrischen und elektronischen Geräten, die in Deutschland vertrieben werden, ihre Produktpalette auf den Prüfstand stellen und dafür Sorge tragen, dass das Inverkehrbringen gesetzeskonform abläuft. Im Kern geht es zum einen darum, dass bereits bei registrierten Geräten die automatisch durchgeführte Überführung in die neuen 6 Kategorien ordnungsgemäß von der Stiftung EAR vorgenommen wurde. Zum anderen müssen Geräte, die erstmalig vom ElektroG erfasst werden, rechtzeitig vor ihrem Verkauf registriert werden. |
Offener Anwendungsbereich - was bedeutet das?
Mit der Änderung des ElektroG wird ein offener Anwendungsbereich eingeführt. Die bis dato bestehenden 10 Kategorien von Elektrogeräten werden zukünftig in 6 Kategorien überführt. Die Folge ist, wie bereits erwähnt, dass faktisch alle elektrischen Geräte vom Gesetz erfasst werden. Die Änderung der Gerätekategorien hat auch Auswirkungen auf bereits registrierte Elektrogeräte. Diese werden im Laufe der Zeit automatisch von der Stiftung EAR in die (sechs) neuen Kategorien überführt. Hier muss nun (hauptsächlich) vom
Hersteller oder dem Vertreiber (Händler), der als Hersteller behandelt wird, überprüft werden, ob die neue Zuordnung von der Stiftung EAR richtig vorgenommen wurde. Ist das nicht der Fall, muss ein Änderungsantrag bei der Stiftung EAR gestellt werden.
Warum muss der Shopbetreiber tätig werden?
Mit der weiteren Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie wird in das nationale ElektroG ein offener Anwendungsbereich eingeführt. Die Folge ist, dass seit dem 15. August 2018 Elektrogeräte, die bis dahin nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes gefallen sind (z.B. Möbel mit Beleuchtung), nun vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst werden. Faktisch werden mit der Änderung des ElektroG alle elektronischen oder elektrischen Geräte vom Anwendungsbereich erfasst.
Was muss der Shopbetreiber tun?
Werden Elektrogeräte vertrieben, muss unbedingt dafür Sorge getragen werden, dass die Geräte vom
Hersteller oder seinem Bevollmächtigten ordnungsgemäß registriert werden. Ist das nicht der Fall, wird auch der verkaufende
Händler als Hersteller der Geräte vom Gesetz angesehen. Die Folge ist, dass nun der Händler sämtliche Pflichten aus dem ElektroG tragen muss, die eigentlich der Hersteller zu erfüllen hat. Das betrifft nicht nur die Registrierungspflicht, sondern auch die Pflicht zur Rücknahme und zur Entsorgung von Altgeräten. Daneben ist der Händler, im Falle des Verkaufs von Geräten, die in privaten Haushalten genutzt werden, auch für die Stellung einer insolvenzsicheren Garantie für die Übernahme von Entsorgungskosten verantwortlich. Des Weiteren drohen Bußgelder sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die von Mitwettbewerbern ausgesprochen werden können.
Ob ein Elektrogerät bereits ordnungsgemäß registriert wurde, kann auf der Seite der
Stiftung EAR geprüft werden:
www.ear-system.de/
Dort finden sich alle registrierten Hersteller mit ihren Produkten, so dass ein risikofreier Verkauf möglich ist, falls das vertriebene Elektrogerät bereits im Verzeichnis geführt wird.