1. Geschenke an Arbeitnehmer: Sachbezugsfreigrenze bis 44 Euro monatlich
Werden Geschenke an Mitarbeiter verteilt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro in Betracht. Sofern diese Grenze im Dezember noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeiter genutzt wird, beispielsweise für ein Jobticket, können bis zu diesem Wert Sachgeschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden.
Die Anwendung der 44 Euro-Sachbezugsfreigrenze für Gutscheine mit Geldbetrag ist weiterhin möglich.
Eine Barauszahlung des Guthabens darf aber nicht möglich sein.
2. Geschenke für Mitarbeiter: Steuerfrei sind Aufmerksamkeiten bis 60 Euro nur bei persönlichen Ereignissen
Nur für persönliche Ereignisse, wie beispielsweise
Geburtstage und Hochzeiten.
Die Steuerbefreiung für sogenannte Aufmerksamkeiten in Höhe von 60 Euro kommt an
Weihnachten nicht in Betracht.
3. Geschenke bei der Weihnachtsfeier
Oftmals erfolgt die Übergabe von Geschenken auch anlässlich der Weihnachtsfeier des Unternehmens. Zunächst gilt für die Feier (und damit auch für anlässlich der Feier überreichte Geschenke) ein
Freibetrag von 110 Euro für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr.
Ist der Steuerfreibetrag von 110 Euro bei Betriebsveranstaltungen überschritten oder werden mehr als zwei Veranstaltungen durchgeführt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Für den besteht aber die Möglichkeit zur begünstigten Besteuerung. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen kann mit 25 Prozent pauschal besteuert und sozialversicherungsfrei belassen werden.
4. Streuwerbeartikel bis 10 Euro
Bei Streuwerbeartikeln bis 10 Euro und bei geringwertigen Warenproben handelt es sich
nicht um Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG).
5. Geldbeträge sind nicht erlaubt
Aufmerksamkeiten bis 60 EUR und das Ausschöpfen der 44 Euro-Freigrenze sind nur erlaubt, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass auch ein Gutschein über einen festen Eurobetrag steuerlich als Sachzuwendung anzusehen ist.
Sobald der Arbeitnehmer den Gutschein einlöst und Restbeträge ausgezahlt bekommt, ist der Grundsatz ''nur Sachleistung'' verletzt, da der Arbeitnehmer ja eine Sachzuwendung und einen Geldbetrag erhalten hat. Da die Beweislast für die Steuerfreiheit von Sachzuwendungen beim Arbeitgeber liegt, müssen Sie gegebenenfalls beweisen können, dass Ihre Gutscheine ausschließlich zur Einlösung von Sachen oder Dienstleistungen genutzt werden können.