Garantien von HerstellernDer Europäische Gerichtshof entscheidet über eine Anfrage des Bundesgerichtshofs über den Umgang mit Herstellergarantien. |
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Hintergrund: Vorabentscheidung des EuGH Das deutsche Recht ist durchsetzt mit Vorschriften, die auf EU-Rechtakte zurückgehen. Meist sind es EU-Richtlinien, die der deutsche Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt hat. |
So geschehen zuletzt bei der äußerst relevanten Frage, wie ein Online-Händler mit Garantien umgehen soll, die er nicht selbst, sondern ein Dritter (z. B. der Hersteller der Ware) verspricht. Hier besteht regelmäßig die Schwierigkeit, dass der Händler nur schwer an Informationen über den genauen Umfang der Garantie herankommt, er also kaum seine Kunden über diese umfassend informieren kann.
Zudem müssten die Informationen auch etwaige Änderungen der Garantie durch den Hersteller berücksichtigen, also aktualisiert werden. Der EuGH hat nun aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs (BGH) die Händler hier ein Stück weit entlastet (Urteil vom 5. Mai 2022, Az.: C-179/21).
Der BGH fragte sich (und dann den EuGH), inwieweit ein Online-Händler nach der Verbraucherrechterichtlinie verpflichtet ist, den Verbraucher über das Bestehen einer vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie zu informieren.
Der EuGH hat entschieden, dass ein Unternehmer dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu einer gewerblichen Garantie des Herstellers zur Verfügung zu stellen hat, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, um die Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte.
Ein solches Interesse des Verbrauchers liege vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht, insbesondere, wenn er daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herleitet, um die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern.
Ob die Garantie ein solches Merkmal ist, soll sich nach folgenden Kriterien beurteilen:
Wenn der Händler hiernach informieren muss, gilt Folgendes: Diese Informationen müssen alle Angaben hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme einer solchen Garantie umfassen, die dem Verbraucher eine solche Entscheidung ermöglichen. Hierzu gehören
Allein das Bestehen einer Herstellergarantie verpflichtet den Händler nicht dazu, den Verbraucher vorvertraglich zu informieren. Hinzutreten muss ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers.
Wer als Händler die Garantie des Herstellers werblich aktiv nutzt, muss über deren Einzelheiten auch konkret informieren. Dies sollte stets nur dann erfolgen, wenn ein guter Draht zum Hersteller besteht und der Händler sich darauf verlassen kann, von dem Hersteller auch über Änderungen der Garantieleistungen rechtzeitig informiert zu werden.
(Stand der Bearbeitung: 02.06.2022)
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