Top Thema | Arbeitszeitgesetz für PflegeberufeDas Arbeitszeitgesetz gilt für alle Arbeitnehmer. Alle? Ja schon, aber es gibt Berufsgruppen, die besonders vielen Ausnahmen unterliegen. Zu diesen Gruppen gehören die Pflegeberufe. Wir wollen uns das heute mal genauer anschauen, welche Regelungen es da so gibt.
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Der normale Arbeitnehmer kann sich darauf einstellen, dass er nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit erst einmal eine ununterbrochene Pause von mindestens elf Stunden einlegen kann (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Der Angestellte, der um 17 Uhr aus dem Büro geht, kann also erst wieder um 4 Uhr früh am nächsten Tag zur Arbeit gerufen werden.
Das klingt jetzt erst einmal nicht sehr praxisrelevant, aber denken Sie an Dienstreisen: Wenn der ICE nach einem langen Kundenbesuch erst um 23 Uhr im Bahnhof einrollt, kann der Arbeitnehmer erst wieder um 10 Uhr des Folgetages auf der Büromatte stehen. Voraussetzung ist allerdings, dass er im Zug auch gearbeitet hat. Wer sich entspannt zurücklehnt und das private Abo seines Streamingdienstes nutzt, arbeitet nicht im Sinne des ArbZG und kann dann auch wieder um 8 Uhr im Büro sein.
Für Arbeitnehmer in der Pflege kann die oben beschriebene 11 Stunden-Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden (§ 5 Abs. 2 ArbZG), also auf 10 Stunden. Diese Verkürzung muss in Monatsfrist aber wieder ausgeglichen werden, darf also kein Dauerzustand sein. Für die Rufbereitschaft gibt es noch weitere Ausnahmen (§ 5 Abs. 3 ArbZG). Rufbereitschaft leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Der Pfleger, der seinen Tagesdienst erfüllt hat, kann also schon vor Ablauf der 11-Stunden-Ruhezeit aus seiner Rufbereitschaft aktiviert werden.
Abweichungen von der 11-Stunden-Pause sind weiterhin - sofern der Gesundheitsschutz der Pflegekräfte durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird - durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen möglich (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG). Stichworte hier sind die Eigenart der Tätigkeit und das Wohl der zu pflegenden Personen.
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG auch Abweichungen von den Vorschriften
Für den normalen Arbeitnehmer ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen tabu (§ 9 ArbZG). Das gilt nicht für Samstage. Samstage sind nach dem ArbZG ganz normale Werktage. Das ArbZG kennt allerdings zahlreiche Ausnahmen vom sonn- und feiertäglichen Beschäftigungsverbot (§ 10 ArbZG). Für Pflegekräfte scheint das auch nachvollziehbar zu sein, denn die zu pflegenden Personen stellen ihre Pflegebedürftigkeit ja nicht an Sonn- und Feiertagen ein.
In einer Art Generalklausel gestattet der § 14 ArbZG in außergewöhnlichen Fällen ein Abweichen von fast allen Regelungen des ArbZG für Pflegekräfte. Ganz ohne Voraussetzungen ist diese Vorschrift aber nicht: Die Arbeiten müssen unaufschiebbar sein und dem Arbeitgeber dürfen andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können. Es muss sich eben um einen außergewöhnlichen Fall handeln.
Aber auch diese Vorschrift sieht einen Ausgleich vor: Wird der § 14-Joker gezogen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten (§ 14 Abs. 3 ArbZG). Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG sind ganz raus aus dem ArbZG übrigens die Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich pflegen.
(Stand der Bearbeitung: 07.07.2022)
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