Hintergrund | Steuerfreie Feiertagszuschläge
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Ostern, Pfingsten: 125 Prozent Feiertagszuschlag
Der steuerfreie Feiertagszuschlag von 125 Prozent gilt für alle Feiertage um Ostern: für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. Gleiches gilt für Pfingstsonntag und Pfingstmontag. Ein Feiertagszuschlag bleibt steuerfrei, wenn er 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt.
1. Mai: 150 Prozent Feiertagszuschlag
Wird am 1. Mai gearbeitet, handelt es sich um "besondere Feiertagsarbeiten", für die ein steuerfreier Zuschlag von 150 Prozent gezahlt werden darf. Dieser erhöhte Zuschlag von 150 Prozent gilt auch für Arbeit an Heiligabend ab 14 Uhr, sowie an Weihnachten (25. und 26. Dezember).
Feiertagsarbeit
Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Feiertags. Auch die Arbeit am Folgetag von 0 Uhr bis 4 Uhr gilt als Feiertagsarbeit, wenn der Dienst am Feiertag begonnen wurde.
Sonntagszuschlag ODER Feiertagszuschlag?
Am Ostersonntag und Pfingstsonntag bleibt nur der (höhere) Feiertagszuschlag von bis zu 150 Prozent steuerfrei. Es ist nicht zulässig, insgesamt Zuschläge von 200 Prozent steuerfrei abzurechnen (150 Prozent Feiertagszuschlag plus 50 Prozent Sonntagszuschlag).
Feiertagszuschlag UND Nachtarbeitszuschlag
Wird an Sonn- und Feiertagen zusätzlich Nachtarbeit geleistet, kann neben dem steuerfreien Feiertagszuschlag (150 Prozent) zusätzlich der Nachtarbeitszuschlag in Höhe von bis zu 25 Prozent gezahlt werden. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
Wie wird der Feiertagszuschlag berechnet?
Ein Mitarbeiter arbeitet am 2. April (Ostermontag). Er erhält einen Stundenlohn von 10 Euro und arbeitet an dem Tag 6 Stunden. Neben seinem Stundenlohn (Grundlohn) erhält er einen Feiertagszuschlag von 125 Prozent.
Stundenlohn (steuerpflichtig): | 6 Stunden x 10 Euro | = 60 Euro |
Feiertagszuschlag (steuerfrei): | 6 Stunden x 10 Euro x 125 Prozent | = 75 Euro |
Gesamtbrutto: | 135 Euro |
Welche Angaben sind notwendig?
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