Top Thema | StVO-Novelle vom 28.04.2020 |
Top Thema: Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wurde zum 28. April 2020 umfangreich geändert. Wir stellen die wichtigsten Neuerungen dieser StVO-Novelle vor:
1. Neue Regeln für Fahrradfahrer und ihren Schutz
Durch eine Neufassung einer bereits bestehenden Regelung wird klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrern grundsätzlich erlaubt ist. Ausnahme: Wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, muss hintereinander gefahren werden. Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt ist.
Zum Schutz vor allem für Fahrradfahrer wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 Meter innerorts und von 2 Meter außerorts für das Überholen von Fußgängern, Radfahrern und Fahrern von Elektrokleinstfahrzeugen (E-Roller) durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher hatte die StVO nur einen "ausreichenden Seitenabstand" vorgeschrieben. Zudem wird für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister bestraft werden.
Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wurde ein Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt. Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie. Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bisher noch bis zu drei Minuten halten. Dies führte vielfach dazu, dass Radfahrer Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen konnten, weil ihnen haltende Autos den Weg versperrten. Deshalb wurde dort ein generelles Haltverbot eingeführt.
Analog zu den Tempo 30-Zonen können nun auch Fahrradzonen angeordnet werden. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Auch Elektrokleinstfahrzeuge können hier fahren.
Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen wird in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.
Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, wurde ein spezielles Sinnbild "Lastenfahrrad" eingeführt, das die zuständigen Behörden nutzen können. Das Verkehrszeichen "Radschnellweg" wurde in die StVO aufgenommen, um die Kennzeichnung von Radschnellwegen auch unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit (z. B. auf sandigem Untergrund) möglich zu machen. Die Behörden können - z. B. an Engstellen - ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wurde ebenfalls ein neues Verkehrszeichen eingeführt.
2. Carsharing, elektrisch betriebene Fahrzeuge und Blitzerapps
Eingeführt wurden ein neues Sinnbild, das Carsharing-Fahrzeugen bevorrechtigtes Parken ermöglicht, und eine Plakette zur Kennzeichnung der Carsharing-Fahrzeuge, die gut sichtbar an der Windschutzscheibe zu befestigen ist. Die StVO-Novelle stellt klar, dass die zuständigen Behörden Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge durch ein Sinnbild auf der Fahrbahn hervorheben können. Zudem wird ein Sinnbild "mehrfachbesetzte Personenkraftwagen" eingeführt. In der StVO-Novelle wurde ausdrücklich festgeschrieben, dass Fahrzeugführer Blitzer-Apps, z. B. auf Smartphones oder in Navigationssystemen, während der Fahrt nicht verwenden dürfen. Dies wurde nun nochmal deutlich klargestellt.
3. Neue Regelungen für Bußgelder
Mit der StVO-Novelle gehen erhöhte Geldbußen einher - insbesondere für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe. Für diese Verkehrsverstöße wurden die Geldbußen von bislang ab 15 Euro auf bis zu 110 Euro erhöht. Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus jetzt ein Punkt im Fahreignungsregister vorgesehen, wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt. Darüber hinaus wurden auch die Geldbußen für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz von 35 auf 55 Euro angehoben. Außerdem wurde ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt (Verwarngeld: 55 Euro). Auch die Geldbuße für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve wurde von 15 auf 35 Euro angehoben. Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird jetzt statt bis zu 15 Euro mit einer Sanktion bis zu 25 Euro geahndet. Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse wird jetzt genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder bis zu 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Außerdem droht nun für diese Verstöße die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister. Neu ist auch die Verhängung eines Fahrverbots für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung. Daneben wurden weitere Geldbußen angehoben. Es wurden insbesondere bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen die Geldbußen verdoppelt. Bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher wird ein Monat Fahrverbot verhängt. Dies gilt innerorts nun bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h bzw. 26 km/h außerorts. Hier drohen zudem ein Bußgeld von 80 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister. Bisher drohte der Führerscheinentzug bei einmaligem Verstoß erst ab einer Überschreitung um 31 km/h im Ort und 41 km/h außerhalb. Bundesverkehrsminister Scheuer hat zuletzt angekündigt, dass er diese Neuerung wieder zurücknehmen möchte, da sie nicht verhältnismäßig sei. Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird jetzt statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. Durch die StVO-Novelle kann die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem unnützen Hin- und Herfahren von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben werden.
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