Neues im UrlaubsrechtDas Thema Urlaub wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft sehr emotional behandelt. Rechtlich ist das Thema durch einige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wieder in Bewegung geraten. Alte Grundsätze geraten ins Wanken. Neues im Urlaubsrecht: Nachfolgend eine aktuelle Übersicht.
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Mit Urteil vom 19. März 2019 hat das BAG, anders als bisher, entschieden (Az.: 9 AZR 315/17): Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht. Wer also etwa ein Sabbatical einlegt, kann anschließend nicht auch noch Urlaub vom Arbeitgeber für diese Zeit des unbezahlten Sonderurlaubs verlangen.
Verfall von Urlaubsansprüchen
Mit Urteil vom 19. Februar 2019 hat das BAG die bisherige Praxis beendet, dass der Arbeitgeber am Ende des Jahres einfach abwarten konnte, ob sein Arbeitnehmer Urlaub beantragt oder nicht (Az.: 9 AZR 541/15). Versäumte der Arbeitnehmer eine entsprechende Äußerung, verfiel der Urlaub sang- und klanglos am Jahresende.
Nach der neuen Entscheidung kann der Verfall von Urlaub in der Regel nur noch eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.
Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers
Wenn ein Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, können dessen Erben die Abgeltung des Resturlaubs vom Arbeitgeber verlangen. Sie können sich den Urlaub auszahlen lassen. So hat das BAG mit Urteil vom 22. Januar 2019 (Az.: 9 AZR 45/16) entschieden. Ob diese Rechtsprechung auch für den Urlaub gilt, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, ist nicht klar.
Entschieden wurde in dem Fall nur für diesen gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, für den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach dem Neunten Sozialgesetzbuch und den Urlaub, der sich im Öffentlichen Dienst aus dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) ergibt.
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