janoGo! deckt auf | Erbschaftsannahme |
Fakt ist: janoGo! deckt auf: Es ist genau andersherum: Habe ich Kenntnis davon bekommen, dass ich Erbe geworden bin - und das muss nicht durch amtliches Schreiben sein, sondern es reicht jede tatsächliche Kenntnis - habe ich sechs Wochen Zeit, um das Erbe auszuschlagen. Tue ich das nicht, bin ich spätestens nach Ablauf dieser Frist Erbe (Erbschaftsannahme). Und das bedeutet, ich bekomme nicht nur die Vermögenswerte des Verstorbenen, sondern hafte auch grundsätzlich ohne Einschränkung für seine Schulden und die Beerdigungskosten.
Das Erbe kann auch bereits vor Ablauf der Ausschlagungsfrist ausdrücklich oder durch sog. konkludentes Verhalten angenommen werden. Eine konkludente Annahme erfolgt z. B., indem ich den Nachlass demonstrativ in Besitz nehme (beispielsweise das Auto des Verstorbenen fahre), die Wohnung des Erblassers auflöse und die Sachen für mich behalte, also irgendwie nach außen hin den Anschein gebe und meinen Willen bekunde, dass ich Erbe sein will.
Die Ausschlagung muss innerhalb der genannten Frist gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Mit der wirksamen Ausschlagung fällt das Erbe an denjenigen, der an Stelle des Ausschlagenden berufen gewesen wäre. Dies sind im Regelfall die Kinder dieser Person, wenn er solche hat. Sind sie noch minderjährig, müssen die Eltern als gesetzliche Vertreter für ihre Kinder ausschlagen.
Ist die Sechs-Wochen-Frist abgelaufen, ohne dass ausgeschlagen wurde, gilt das Erbe als angenommen. Die Annahme kann dann allenfalls noch angefochten werden. Dies erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht entweder durch Niederschrift bei demselben oder durch notarielle Erklärung. Zu einer Anfechtung muss allerdings ein Anfechtungsgrund vorgetragen werden, und dieser muss ursächlich für die versäumte Ausschlagung sein. Anfechtungsgründe können z. B. der Irrtum über die Tatsache der Annahme oder die Höhe der Verschuldung des Nachlasses sein oder eine Drohung oder Zwang.
Praxistipp:
Ausschlagung bis wann, wo und wie:
Achten Sie auf die Einhaltung der Frist, da diese nicht verlängert wird: Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis von der Erbenstellung beim Nachlassgericht (dem Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers) erfolgen, sonst gilt man als Erbe. Die Erklärung kann dabei entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts - im Regelfall zu Protokoll des Rechtspflegers der Nachlassabteilung - oder durch Übergabe eines öffentlich beglaubigten Schreibens abgeben werden.
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