janoGo! deckt auf | Familienrecht |
Fakt ist:
janoGo! deckt auf: Ab dem 18. Lebensjahr ist, laut Gesetz, niemand berechtigt für einen zu handeln. Dies gilt für Ehepartner untereinander, sowie der eigenen erwachsenen Kinder oder Angehörigen. Die Gesetzesnormen der §§ 164 ff. BGB und §§ 662 ff. BGB sind zu beachten. Ohne Vorsorgevollmacht wird bei einem medizinischen Notfall das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen, § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Person kann der Ehepartner, ein Angehöriger oder auch eine fremde Person sein. Bestellt das Gericht einen Berufsbetreuer, hat dieser Anspruch auf eine Vergütung. Mit einer Vorsorgevollmacht können eine Fremdbestimmung und Kosten vermieden werden.
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