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Sulzbach, den 04.06.2010
Ab 11. Juni 2010 gilt das neue Widerrufsrecht. Folge:
Alle Online-Händler müssen ihre Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage
anpassen. Doch Vorsicht: Einmal abgegebene Unterlassungserklärungen bleiben
auch nach der Gesetzesänderung wirksam. Wer seine Widerrufsbelehrung zum
Stichtag umstellt, ohne vorab eine alte Unterlassungserklärung zur Widerrufsfrist
oder zum Wertersatz zu kündigen, riskiert eine teure Vertragsstrafe.
Die Stolperfalle lässt sich leicht umschiffen: Die janolaw AG bietet ab sofort eine
preiswerte Überprüfung von Unterlassungserklärungen an. Der Online-
Rechtsdienstleister aus der Rhein-Main-Region weist langjährige Expertise im Bereich
des E-Commerce auf und hat auf die Abmahnproblematik im Netz erfolgreich mit
innovativen AGB-Services reagiert. Derzeit laufen in dem Unternehmen die
Vorbereitungen zur Umstellung auf die neue Widerrufsbelehrung auf Hochtouren.
Eine in der Vergangenheit aufgrund einer Abmahnung abgegebene
Unterlassungserklärung verliert am 11. Juni nicht automatisch ihre Wirksamkeit. Daher
ist es ratsam, von einem Anwalt prüfen zu lassen, ob die darin enthaltenen Verpflichtungen
eventuell in Widerspruch zu den Inhalten der aktuell im Shop oder in den E-Mails an die
Käufer verwendeten Rechtstexte wie z.B. AGB oder Widerrufsbelehrung stehen. Denn
dies kann zur Folge haben, dass die vereinbarte Vertragsstrafe verhängt wird. Dabei
können Beträge in vier- bis fünfstelliger Höhe fällig werden. Um dies zu vermeiden,
muss die Erklärung nach Eintritt der Gesetzesänderung ggf. zunächst gekündigt
werden, bevor die neue Widerrufsbelehrung eingesetzt wird.