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Bei einem Fahrzeugkauf unter Privatpersonen wird regelmäßig die Gewährleistung ausgeschlossen, so dass Mängel, die der Käufer erst nach dem Kauf feststellt, keinen Anspruch gegen den Verkäufer auf Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung) begründen. Vor dem Kauf eines Fahrzeugs sollte daher die Möglichkeit bestehen, das entsprechende Fahrzeug probeweise zu testen.
Durch eine Probefahrt lernt der Käufer den Zustand des Fahrzeugs kennen und minimiert damit sein Risiko, ein mängelbehaftetes Fahrzeug zu erwerben. Findet der Käufer Mängel am Fahrzeug, sollte er diese entweder beim Kaufpreis berücksichtigen oder den Verkäufer auffordern, die Mängel vor Übergabe zu beseitigen.
Durch das vorliegende Muster wird die Haftung des Kaufinteressenten für entstehende Schäden am Fahrzeug während seiner Probefahrt mit diesem Fahrzeug auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden am Fahrzeug aufgrund leichter fahrlässigen Verhaltens soll der Kaufinteressent hingegen nicht haften.
Nach aktueller Rechtslage besteht für alle Verträge im Rahmen des Verbrauchgüterkaufs (§ 475 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), hier auch für Haftungsausschlussvereinbarungen, die Möglichkeit, die Haftung für die leichte Fahrlässigkeit bei Sachmängel auszuschließen (§ 309 Nr. 7 BGB), nicht jedoch für die grobe Fahrlässigkeit.
Die erste Begriffsbestimmung der Fahrlässigkeit befindet sich in § 276 Abs. 2 BGB: "Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht außer Acht lässt." Fahrlässigkeit bestimmt sich also nach der gebotenen Sorgfaltspflicht. Abgegrenzt wird zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit:
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Beispiele für grobe Fahrlässigkeit:
- Während der Probefahrt will der fahrende Kaufinteressent etwas vom Boden im Auto aufheben während der vor ihm fahrende bremst und er dann auffährt.
- Der Probefahrende stellt das Auto vorübergehend ab. Das Auto wird gestohlen, weil der Autofahrer den Schlüssel aus Versehen im Auto stecken gelassen hat.
- Während der Probefahrt steht Wild auf der Fahrbahn und der Autofahrer versucht auszuweichen und dabei kommt es durch den plötzlichen Richtungswechsel zu einem Unfall und das Auto wird beschädigt.
- Während der Probefahrt überholt der Autofahrer auf einer zweispurigen Landstraße trotz dichten Nebels und es kommt dadurch zum Unfall.
Leichte Fahrlässigkeit setzt wiederum einen Sorgfaltsverstoß voraus, der aber für sich genommen kaum ins Gewicht fällt. Jemand handelt leicht fahrlässig, weil er das Verhalten eines gewissenhaften Durchschnittsmenschen vermissen lässt. Beispiele für leichte Fahrlässigkeit:
- Der Probefahrer rutscht beim Einsteigen in das Fahrzeug auf einer von ihm hinunter gefallenden Bananenschale aus und verbiegt beim Sturz aus Versehen den Außenspiegel des Fahrzeugs auf der Fahrerseite.
- Der Probefahrer stolpert vor dem Fahrzeug und lässt aus Versehen einen spitzen Gegenstand fallen, der eine Kratzspur am Fahrzeug verursacht.
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