Die Abberufung von Geschäftsführern fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafter und ist Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen. Die Abberufung kann jederzeit erfolgen und bedarf nicht der ... Erläuterung einblenden
Die Abberufung von Geschäftsführern fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafter und ist Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen. Die Abberufung kann jederzeit erfolgen und bedarf nicht der Zustimmung des Geschäftsführers, § 38 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Für die Beschlussfassung reicht grundsätzlich die einfache Mehrheit aus (§§ 46 Nr. 5, 47 Abs. 1 GmbHG). Es ist jedoch möglich, im Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit anzuordnen bzw. die Abberufung auf einen wichtigen Grund (z. B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung) zu beschränken (§ 38 Abs. 2 GmbHG).
Bei der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers hat dieser ein Stimmrecht, wenn die Abberufung nicht aus wichtigem Grunde erfolgt. Weiterhin kann auch die Abberufungszuständigkeit gesellschaftsvertraglich einem anderen Organ, z. B. dem Aufsichtsrat, zugewiesen werden. Die Abberufung hat nicht zwingend die Kündigung des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer zur Folge. Es kann aber gleichzeitig ein Beschluss über die Kündigung gefasst werden.
Der Geschäftsführer muss vor der Abberufung nicht angehört werden. Er muss jedoch über den Abberufungsbeschluss in Kenntnis gesetzt werden. Es ist darauf zu achten, dass die GmbH durch die Abberufung des Geschäftsführers nicht handlungsunfähig wird. So ist es z. B. grundsätzlich Aufgabe des Geschäftsführers, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes einen Insolvenzantrag zu stellen.
Im Fall der Führungslosigkeit kann es zu Verzögerungen bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen. Diese Verzögerung geht meistens zu Lasten der Gläubiger der GmbH, da sich die Haftungsmasse mit jedem Tag verringert. Hat die GmbH keine Geschäftsführer mehr ist daher grundsätzlich jeder Gesellschafter verpflichtet, an dessen Stelle einen Insolvenzantrag zu stellen, § 15a Abs. 3 Insolvenzordnung (InsO). Dies soll einen Anreiz für die Gesellschafter setzen, wieder ein handlungsfähiges Vertretungsorgan zu bestellen, da sie ansonsten in die Gefahr einer strafbewehrten Haftung wegen Insolvenzverschleppung geraten. Mit der Abberufung sollte daher unverzüglich ein neuer Geschäftsführer bestellt werden.
Bei der Auswahl des neuen Geschäftsführers sind nach § 6 Abs. 2 GmbHG u. a. folgende Ausschlussgründe zu berücksichtigen:
- Straftaten nach den §§ 283 bis 283d Strafgesetzbuch, StGB (Insolvenzstraftaten);
- eine strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, d. h. Verurteilung auf der Grundlage des § 15a Abs. 4 InsO;
- wer als Gesellschafter oder Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals oder in öffentlichen Mitteilungen vorsätzlich falsche Angaben macht, § 82 GmbHG;
- eine Verurteilung nach dem aktienrechtlichen Paralleltatbestand des § 399 Aktiengesetz, AktG (falsche Angaben);
- eine Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 Handelsgesetzbuch (HGB), § 313 Umwandlungsgesetz (UmwG) oder § 17 Publizitätsgesetz (PublG);
- eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten nach § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug), § 265b StGB (Kreditbetrug), § 265c StGB (Sportwettbetrug), § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben), § 265e StGB (Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben), § 266 StGB (Untreue), § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt);
- eine Verurteilung wegen vergleichbarer ausländischer Straftaten gilt ebenfalls als Bestellungshindernis.
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