Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person des Privatrechts. Die speziellen rechtlichen Grundlagen finden sich im Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter... Erläuterung einblenden
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person des Privatrechts. Die speziellen rechtlichen Grundlagen finden sich im Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG). Die GmbH ist eine Kapital- und keine Personengesellschaft, d. h. bei ihr steht nicht der Zusammenschluss von Personen, sondern die Einbringung von Kapitalbeiträgen im Vordergrund.
Die Gründung einer GmbH ist für jeden gesetzlich erlaubten Zweck möglich. Die Gesellschafter können in dem Gesellschaftsvertrag - der Satzung- die innere Struktur der Gesellschaft sehr frei regeln. Das GmbHG macht keine Vorgaben bezüglich der Anzahl der Gesellschafter, auch die Gründung einer Einmann-GmbH ist möglich.
Die GmbH ist selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten: Sie kann Eigentum erwerben, Verträge abschließen und vor Gericht klagen und verklagt werden. Die gesetzliche Vertretung übernehmen dabei die Geschäftsführer. Die Gesellschaft haftet für Ihre Verbindlichkeiten nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
Die Haftung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern ist auf das Stammkapital beschränkt. Die Gesellschafter haften nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen gegenüber Gläubigern, wenn die Stammeinlage voll erbracht ist. Ist dies nicht der Fall, haften die Gesellschafter ab Eintragung in das Handelsregister nur bis zur Höhe der Stammeinlage.
Das Stammkapital muss zurzeit noch mindestens 25.000,-Euro betragen, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100,-Euro betragen. Der Betrag der Stammeinlage muss durch fünfzig teilbar sein und kein Gesellschafter kann bei Errichtung mehrere Stammeinlagen übernehmen. Vor der Anmeldung zum Handelsregister muss mindestens die Hälfte, also 12.500,- Euro, eingezahlt werden. Bei der Einmann-GmbH hat der Gesellschafter für den noch nicht erbrachten Teil seiner Geldeinlage eine Sicherheit zu bestellen.
Die Satzung ist die Grundlage für die Rechtsverhältnisse in der GmbH und regelt die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft. Das GmbHG schreibt nur wenige Punkte vor, die in einer Satzung enthalten sein müssen wie z. B. die Firma, den Sitz, den Gegenstand, die Höhe des Stammkapitals und den Betrag der Stammeinlage. Neben der Gesellschafterversammlung ist der Geschäftsführer das zweite gesetzlich vorgeschriebene Organ der GmbH.
Durch den Geschäftsführer wird die Gesellschaft erst handlungsfähig, Geschäftsführer kann daher nur eine natürliche Person werden. Es dürfen bei dieser Person keine Ausschlussgründe vorliegen, wie z. B Insolvenzstraftaten, Kreditbetrug, Untreue etc. Durch die Bestellung erhält der Geschäftsführer seine Organstellung, wobei die Bestellung im Gesellschaftsvertrag geregelt sein kann oder durch Beschluss der Gesellschafter erfolgt.
Davon zu unterscheiden ist der Anstellungsvertrag. Meist handelt es sich um einen Dienstvertrag, der das interne Dienstverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer regelt.
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