Eine Rangrücktrittserklärung kann als Mittel eingesetzt werden, die GmbH als Schuldnerin einer Forderung eines Gesellschafters vor einer Insolvenz zu bewahren. Der Rangrücktritt wird in Situationen ei... Erläuterung einblenden
Eine Rangrücktrittserklärung kann als Mittel eingesetzt werden, die GmbH als Schuldnerin einer Forderung eines Gesellschafters vor einer Insolvenz zu bewahren. Der Rangrücktritt wird in Situationen eingesetzt, in denen ein Gesellschafter seiner GmbH z. B. ein Darlehen gewährt hat und die Gesellschaft finanziell nicht in der Lage ist, dieses fristgemäß zurückzuzahlen. Der Gläubiger kann dann einen Rangrücktritt in der Weise gewähren, dass das Darlehen erst dann zurückzuzahlen ist, wenn die finanzielle Krise beseitigt ist. Der Zinsanspruch bleibt ihm aber für diesen Zeitraum erhalten. Der Gläubiger kann weiterhin im Fall der Insolvenz der Gesellschaft auf die Geltendmachung der Forderung verzichten.
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bleibt der vertretungsberechtigte Geschäftsführer jedoch weiterhin verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Pflicht endet erst mit der wirksamen Amtsniederlegung des Geschäftsführers. Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, einzelne Gesellschafter und der Aufsichtsrat sind grundsätzlich nicht antragsbefugt. Die Gesellschafter sind unter gewissen Umständen dazu verpflichtet, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen (z. B. falls die GmbH führungslos ist). Bei schuldhaften Versäumnissen können sich die Gesellschafter strafbar machen.
Der Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nach Feststellung des Insolvenzgrunds zu stellen. Als Insolvenzgründe kommen bei einer Gesellschaft die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung in Betracht. Die Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 der Insolvenzordnung (InsO) definiert. Danach ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Überschuldung gemäß § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Stellt der Geschäftsführer nicht fristgemäß den Insolvenzantrag, dann ist er zum Schadensersatz verpflichtet und er macht sich strafbar (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Die Antragstellung allein führt noch nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Eröffnung hängt maßgeblich davon ab, ob die Verfahrenskosten durch das noch vorhandene Vermögen gedeckt sind. Dies wird durch einen Insolvenzverwalter zunächst geprüft.
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