Bestattungsfälle - Tod einer GmbH |
Bestattungsfälle - Tod einer GmbH: GmbHs gehören zu den besonders insolvenzanfälligen Unternehmen und waren in der Vergangenheit häufig Gegenstand missbräuchlicher Verwendungen z. B. durch Amtsniederlegung von Geschäftsführern, Einsetzung ausländischer Geschäftsführer sowie mehrfachen Geschäftssitz- und Geschäftsführerwechsel (sog. Bestattungsfälle).
Durch dieses Vorgehen wurde die GmbH zum Schaden ihrer Gläubiger einer ordentlichen Liquidation oder Insolvenz entzogen. Diese Bestattungsfälle sollen künftig durch Zustellungserleichterungen und Haftungsverschärfungen bekämpft werden.
In das Handelsregister muss in Zukunft eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift eingetragen werden, um eine öffentliche Zustellung im Inland zu erleichtern, wenn unter der eingetragenen Anschrift eine Zustellung nicht (auch durch Niederlegung) faktisch unmöglich ist. Weiterhin soll die Haftung wegen Masseschmälerung erweitert werden.
Bislang sind die Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Diese Organhaftung soll künftig auf die sog. "Ausplünderungsfälle" erweitert werden.
Die Geschäftsführer sollen demgemäß bereits für Zahlungen an Gesellschafter haften, die die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft überhaupt erst herbeiführen, es sei denn, dass diese Zahlungsfolge aus der Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar war.
Auch eine Gesellschafterweisung bzgl. der Auszahlung an die Gesellschafter entbindet den Geschäftsführer nicht von der Haftung. Die Erweiterung dieser Haftung soll bestehende Schutzinstrumente wie das Verbot der Einlagenrückgewähr oder die Haftung wegen Existenzvernichtung ergänzen.
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