GmbH ohne Geschäftsführer |
Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft kam es bisher zu Verzögerungen bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Verzögerung ging meistens zu Lasten der Altgläubiger der GmbH, da sich die Haftungsmasse mit jedem Tag verringerte. Aber auch die Neugläubiger liefen Gefahr, mit einer vor der Insolvenz stehenden Gesellschaft einen Vertrag abzuschließen.
Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, so ist jeder Gesellschafter verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, es sei denn, der Gesellschafter hat weder vom Insolvenzgrund noch von der Führungslosigkeit Kenntnis. Den Gesellschafter trifft hierfür die volle Beweislast.
Dies soll einen Anreiz für die Gesellschafter setzen, wieder ein handlungsfähiges Vertretungsorgan zu bestellen, da sie ansonsten in die Gefahr einer -strafbewehrten- Haftung wegen Insolvenzverschleppung geraten. Diese Verpflichtung zur Antragstellung für Gesellschafter ist nachrangig. Sobald für die Gesellschaft wieder ein Geschäftsführer wirksam bestellt worden ist, geht die Antragspflicht wieder auf diesen über.
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