Insolvenz - Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung |
Grundsätzlich ist auch im Falle einer Insolvenz die GmbH und nicht der Gesellschafter der Insolvenzschuldner. Dies gilt auch für den Gesellschafter einer Einmann-GmbH. Durch die Insolvenzordnung wird klargestellt, dass die Insolvenzfähigkeit der GmbH auch nicht mit der Auflösung der Gesellschaft endet. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt das Vorliegen eines Insolvenzgrundes voraus.
Bei der GmbH sind als Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu nennen. Wenn auch nur einer dieser Gründe vorliegt, ist der Geschäftsführer verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn er sich nicht strafbar machen möchte.
Ein Insolvenzverfahren kann nur auf Antrag eröffnet werden. Antragsberechtigt sind neben den Gläubigern von Forderungen gegen die GmbH die Geschäftsführer, die faktischen Geschäftsführer und die Liquidatoren einer GmbH.
Rechtsgrundlagen:
§§ 283 ff. Strafgesetzbuch (StGB)
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