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Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen, § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Auch Minderjährige können Vertragspartei sein. Rechtlich wird zwischen zwei Gruppen von Minderjährigen unterschieden:
- diejenigen, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- diejenigen, die das siebente Lebensjahr bereits vollendet haben.
Der Minderjährige, der das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB). Von ihm abgegebene Willenserklärungen sind nichtig (§ 105 Nr. 1 BGB). Auch als minderjährig, aber als beschränkt geschäftsfähig, gilt derjenige, der das siebente Lebensjahr bereits vollendet hat (§ 106 BGB).
Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben und daher beschränkt geschäftsfähig sind, bedürfen für die wirksame Abgabe einer Willenserklärung, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB).
Gesetzliche Vertreter ihrer Kinder sind grundsätzlich die Eltern (§ 1626 BGB). Auch ein Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft, das nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil darstellt, weil der Kaufvertrag beide Vertragsparteien berechtigt, aber auch verpflichtet, die jeweils geschuldete Leistung (Übergabe der Kaufsache oder Übergabe des Kaufpreises) zu leisten. Insofern bedarf jeder Kaufvertrag, den der Minderjährige abschließt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Eine Einwilligung ist eine vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu dem Rechtsgeschäft (§ 183 Satz 1 BGB). Eine nachträgliche Zustimmung stellt eine Genehmigung und keine Einwilligung dar (§ 184 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dass die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zu dem bestimmten Kaufvertrag vor dessen Abschluss vorliegen muss. Die Einwilligung ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft etwas anderes ergibt.
Der Widerruf kann sowohl gegenüber dem Adressaten der Einwilligung als auch gegenüber dem anderen Teil erfolgen (§ 183 BGB). Für den Fall, dass der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abschließt, hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung, also der nachträglichen Zustimmung des Vertreters, ab (§ 108 Abs. 1 BGB).
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