Produkthaftung im Sinne des Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ist die Haftung des Herstellers für Folgeschäden aus der Benutzung seiner Produkte. Die Voraussetzungen für eine Produkthaftung sind (§&nb... Erläuterung einblenden
Produkthaftung im Sinne des Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ist die Haftung des Herstellers für Folgeschäden aus der Benutzung seiner Produkte. Die Voraussetzungen für eine Produkthaftung sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG):
- Fehler eines Produkts: Produkt ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache ist (§ 2 ProdHaftG). Die Elektrizität ist ebenfalls ein Produkt. Das Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann (§ 3 Abs. 1 ProdHaftG).
- Verletzung der geschützten Rechtsgüter: Durch den Fehler des Produkts muss ein bestimmtes Rechtsgut verletzt worden sein (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG). Zu diesen Rechtsgütern gehören das Leben, der Körper, die Gesundheit und andere Sachen als das fehlerhafte Produkt. Die Sachbeschädigung wird dabei auf andere Sachen als das fehlerhafte Produkt begrenzt. Diese Sachen müssen nach ihrer Art gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sein (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG).
Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn z. B. der Fehler am Produkt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte (§ 1 Abs. 2 ProdHaftG). Im Falle einer Sachbeschädigung muss der Geschädigte eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro tragen (§ 11 ProdHaftG).
Grundsätzlich haftet der Hersteller, der das fehlerhafte Produkt hergestellt hat. Als Hersteller gilt aber auch jeder, der sich durch das Anbringen etwa seines Namens oder seiner Marke als Hersteller ausgibt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG). Auch der Importeur, der das Produkt aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt, haftet wie ein Hersteller. Ersatzweise haftet der Lieferant (Verkäufer), falls der Hersteller nicht festgestellt werden kann. Der Lieferant kann sich aber von der Haftung befreien, indem er innerhalb eines Monats nach Aufforderung des Geschädigten den Hersteller (Importeur) benennt.
Das vorliegende Muster bietet eine Hilfestellung, um Ansprüche gegen den Hersteller geltend zu machen. Hierbei ist es wichtig, den Fehler des Produkts und den dadurch entstandenen Schaden möglichst genau zu beschreiben.
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