In den meisten Bundesländern gibt es gesetzliche Regelungen zum Bildungsurlaub, also dem Anspruch eines Beschäftigten auf eine bezahlte Freistellung zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung. Diese... Erläuterung einblenden
In den meisten Bundesländern gibt es gesetzliche Regelungen zum Bildungsurlaub, also dem Anspruch eines Beschäftigten auf eine bezahlte Freistellung zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung. Dieser Bildungsurlaub soll u. a.
- der Aneignung, Vervollkommnung und Anpassung beruflicher und tätigkeitsbezogener Befähigungen sowie
- zur Förderung und Sicherung der Beschäftigung angesichts der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung sowie der wirtschaftlichen und strukturellen Veränderungen, aber auch
- dem persönlichen, sozialen und kulturellen Fortschritt der Beschäftigten dienen (vgl. Artikel 3 des Übereinkommens 140 der Internationalen Arbeitsorganisation, IAO).
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Bildungsurlaub durch den Arbeitgeber sind in den jeweiligen Bildungsurlaubsgesetzen der Bundesländer geregelt. Auf den ersten Blick sind die Regelungen der verschiedenen Bundesländer zwar nahezu deckungsgleich, sie unterscheiden sich jedoch im Detail. Im Muster finden Sie hierzu eine tabellarische Übersicht zu den Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen.
Bei der Antragstellung sollten daher die jeweiligen Besonderheiten des betroffenen Bundeslandes beachtet werden. Keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub gibt es in Bayern und Sachsen. Hier sind Arbeitnehmer hinsichtlich der Freistellung und der Vergütung auf ihr Verhandlungsgeschick und individuelle Regelungen mit ihrem Arbeitgeber angewiesen.
Nicht jede geplante Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung ist allerdings geeignet, einen Anspruch auf Bildungsurlaub zu begründen. Die durch den Beschäftigten favorisierte Veranstaltung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und als solche im Sinne des jeweiligen Bildungsurlaubsgesetzes anerkannt sein.
Die einzelnen Bildungsurlaubsgesetze fassen den Zweck des Bildungsurlaubs dabei unterschiedlich weit. Um sicher zu gehen, dass eine Bildungsveranstaltung auch dem Zweck des Gesetzes entspricht und als solche anerkannt ist, empfiehlt es sich, die entsprechenden Bestätigungen des Trägers einzuholen oder sich bei den Arbeitsministerien der Länder zu informieren.
Der regelmäßige Anspruch auf Bildungsurlaub beläuft sich in fast allen Bundesländern, die den Bildungsurlaub geregelt haben, auf fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr bzw. zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraum von zwei Kalenderjahren. Viele Bundesländer verknüpfen diese Dauer allerdings mit einer Fünf-Tage-Woche des Beschäftigten und verringern oder erhöhen den Anspruch bei mehr oder entsprechend weniger Arbeitstagen.
Der Anspruch entsteht entsprechend der meisten Landesgesetze nach einem sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Dagegen verlangt jedoch etwa das Saarland eine Beschäftigungsdauer von zwölf Monaten, in Mecklenburg-Vorpommern wird bei vorangegangenen Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnissen bei dem gleichen Arbeitgeber auf verschiedene Termine für die Berechnung der Frist abgestellt.
Auch hinsichtlich der Antragsfrist sowie der Form und des Umfangs des Antrags unterscheiden sich die jeweiligen Bildungsurlaubsgesetze. Die Frist zur Antragstellung beträgt je nach Bundesland vier bis acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung. Während einige Gesetze keinerlei Anforderungen an die Form des Antrags stellen, ist er in anderen Bundesländern zwingend schriftlich und unter Beifügung von aussagekräftigen Unterlagen über die Bildungsveranstaltung und deren Anerkennung zu stellen.
Die meisten der Bildungsurlaubsgesetze sehen vor, dass der Beschäftigte die Teilnahme an der Veranstaltung nach deren Beendigung generell bzw. nach Aufforderung durch den Arbeitgeber durch eine Teilnahmebescheinigung nachweist. Es ist daher in jedem Fall auf die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung durch den Veranstalter zu achten.
Dem Arbeitgeber stehen unter gewissen Umständen Möglichkeiten zur Ablehnung des Antrags auf Bildungsurlaub zu. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange dem Bildungsurlaub entgegenstehen, etwa wenn erhöhtes Arbeitsaufkommen ohne den Antragsteller nicht bewältigt werden könnte. Auch ist bei der Bewilligung von Bildungsurlaub der Erholungsurlaub anderer Beschäftigter zu berücksichtigen.
Der Arbeitgeber darf den Bildungsurlaub nach einigen Bildungsurlaubsgesetzen auch dann versagen, wenn die bereits im Kalenderjahr insgesamt in Anspruch genommenen Tage Bildungsurlaub ein gewisses Verhältnis zur Anzahl der Mitarbeiter überschreiten. Für den Fall einer Ablehnung enthalten dafür einige der Gesetze Regelungen zur Übertragung des Anspruchs auf Bildungsurlaub auf einen späteren Zeitpunkt, etwa das nächste Kalenderjahr. Während der Freistellung ist dem Arbeitnehmer eine weitere Erwerbstätigkeit verboten. Die Kosten der Bildungsveranstaltung selbst sind in der Regel durch die Beschäftigten zu tragen.
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