Der Ausbildende bzw. der Ausbilder hat folgende gesetzliche Pflichten:
- Er hat dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.
- Er soll die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen (Berichtsheften) anhalten und diese durchsehen.
Er soll dafür sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden. - Er muss dafür sorgen, dass Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
Verletzt der Ausbilder seine Ausbildungspflichten fahrlässig oder vorsätzlich macht er sich gegenüber dem Auszubildenden und ggf. auch seinem Arbeitgeber dem Ausbildenden gegenüber schadenersatzpflichtig. Haftung: So kann der Ausbilder auf Schadenersatz haften, wenn der Auszubildende seine Abschlussprüfung deshalb nicht besteht, weil er mit dem notwendigen Prüfungsstoff nicht ausreichend vertraut gemacht wurde.
Der Auszubildende muss sich allerdings auch ausreichend um seine Ausbildung bemüht haben. Der Auszubildende kann Ansprüche auch gegen den Ausbildenden haben, der sich des Ausbilders als Erfüllungsgehilfen bedient.
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