Übertragung des Urlaubs aufs Folgejahr |
Grundsätzlich ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr anzutreten. Nur wenn dringende betriebliche Gründe (z. B. Überlastung der Abteilung) oder Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (z. B. Krankheit des Arbeitnehmers) eine rechtzeitige Inanspruchnahme verhindern, kann der Urlaub ins nächste Jahr übertragen werden. Der Arbeitgeber ist allerdings angehalten, den Arbeitnehmer vor Ablauf des Jahres auf einen möglichen Verfall des Urlaubs hinzuweisen. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub auch tatsächlich nehmen kann.
Bei einer Übertragung in das folgende Jahr muss der Urlaub jedoch innerhalb der ersten drei Monate genommen werden. Jedoch können tarifliche oder individuelle Vereinbarungen bestimmen, dass zumindest die Urlaubstage, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen, ins Folgejahr und da auch noch nach dem 31.3. übertragen werden können.
Ausnahmsweise kann ein Urlaubsanspruch, der über den gesetzlich eingeräumten Mindesturlaub hinausgeht, mit Zustimmung des Arbeitgebers auch auf einen späteren Zeitpunkt im folgenden Jahr übertragen werden.
Rechtsgrundlagen:
§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
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