Arbeitsvertrag (Werkstudenten)In unseren Vertragsassistenten steckt das Know-how von Anwälten. Ihr Assistent für einen Arbeitsvertrag für Werkstudenten hilft Ihnen mit einfachen und erläuterten Fragen, alle wichtigen Details eines Arbeitsvertrages nach Ihren Wünschen festzulegen.
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Das neue Nachweisgesetz (NachwG) ist seit dem 1. August 2022 in Kraft. Mit dem nachstehenden Arbeitsvertrag erfüllen Sie dessen Anforderungen für die geregelten Sachverhalte in Schriftform. Nutzen Sie unser neues Modul Nachweisschreiben für die auf der Produktseite genannten Fallgruppen.
Der Arbeitsvertrag berücksichtigt bereits die Rechtslage ab dem 1. Oktober 2022 hinsichtlich des dann geltenden Mindestlohns und der neuen Verdienstgrenze bei geringfügigen Beschäftigungen.
Studenten werden in der Sozialversicherung bevorteilt, wenn sie als sog. Werkstudenten neben dem Studium an einer Hochschule einer Arbeit nachgehen. Unabhängig von der Höhe des Einkommens müssen dann keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Die Werkstudenten erwerben durch die Beschäftigung allerdings auch keinen Anspruch auf Arbeitslosen- und Krankengeld.
Keine Werkstudenten (sondern voll sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer) sind Studenten die
eine Beschäftigung aufnehmen.
Dasselbe gilt für diejenigen, die nach einem Hochschulabschluss eine Beschäftigung aufnehmen und daneben ein Ergänzungs- oder Zweitstudium absolvieren, das lediglich der beruflichen Weiterbildung oder Spezialisierung dient. Der Assistent passt auch nicht für Studenten, die im Rahmen eines Minijobs arbeiten. Hierzu nutzen Sie bitte unsere Assistenten Minijob (450 Euro) bzw. Minijob (Kurzfristig) Der Assistent ist für Betriebe ohne Betriebsrat/ohne Tarifbindung und nicht für die Arbeitnehmerüberlassung konzipiert.
Hinweis zur DSGVO: Bitte beachten Sie, dass nach der ab 25. Mai 2018 in der EU geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) u. a. eine Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person besteht (Art. 13 DSGVO). Zudem kann die Datenverarbeitung von einer Einwilligung des Betroffenen nach Art. 6 Abs. 1a) DSGVO abhängig sein. Beides (Information und Einwilligung) ist nicht Bestandteil dieser Vorlage.
Hinweis: Die janolaw GmbH ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Wir dürfen daher keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 3 RDG erbringen. Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen erstellten Dokumente nach der Erstellung nicht durch uns überprüft werden.
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