Arbeits- und Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst |
Arbeitsbereitschaft: Der Arbeitnehmer ist an der Arbeitsstelle anwesend und muss jederzeit bereit sein, die Arbeit aufzunehmen (z. B. Standzeiten bei Taxifahrern, Fernfahrer beim Beladen oder Entladen des Lkw, beschäftigungslose Wartezeit eines Verkäufers auf Kundschaft). Er befindet sich bei ''wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung''. Diese Zeiten sind arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit.
Bereitschaftsdienst: Der Arbeitnehmer hat sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten, um bei Bedarf die Arbeit unverzüglich aufzunehmen (z. B. Arzt im Krankenhaus). Bereitschaftsdienstzeiten sind arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit.
Rufbereitschaft: Der Arbeitnehmer muss für den Arbeitgeber erreichbar sein und sich auf Abruf zur Arbeit bereithalten. Er bestimmt seinen Aufenthaltsort frei. Beispiel: Der Oberarzt des Krankenhauses wird nur in komplizierten Fällen am Wochenende angerufen und muss dann innerhalb einer Stunde im Krankenhaus sein. Er kann während der Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort frei wählen, muss aber sicherstellen, dass er arbeitsfähig bleibt und den Arbeitsort innerhalb der Frist erreichen kann.
Für die Einordnung als Arbeitszeit maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend ist und ihm zur Verfügung stehen muss, um Arbeitsleistung zu erbringen oder - selbst wenn er sich an einem frei wählbaren Ort aufhalten darf - die Ortswahl dadurch eingeschränkt ist, dass er in einem bestimmten Zeitraum den Arbeitsort zur Verrichtung von Arbeitstätigkeit erreichen muss. Für die Einordnung als Ruhezeit kommt es auf den Grad der Freiheit an, mit dem der Arbeitnehmer seine Bereitschaftszeit freizeitlich gestalten kann. Ist der Arbeitnehmer darin eingeschränkt, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, liegt im Zweifel Arbeitszeit vor. Es ist erheblich, wie sehr Arbeitnehmer in ihrer Freizeitgestaltung während der Rufbereitschaft durch kurze Tätigkeitsaufnahmezeiten, die Häufigkeit ihrer Inanspruchnahme, die Dauer der Einsätze sowie den Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft eingeschränkt sind.
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