Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - Recht der Arbeitszeit |
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das das Recht der Arbeitszeit regelt, gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Das sind Arbeiter, Angestellte und die erwachsenen Auszubildenden. Das ArbZG gilt nicht für leitende Angestellte und Chefärzte.
Das ArbZG gilt weiterhin nicht für Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind.
Es gilt nicht für Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen sowie den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.
Für Beschäftigte unter 18 Jahren und Seeleute gelten spezielle Arbeitszeitgesetze.
Rechtsgrundlagen:
§§ 2 Abs. 2; 18 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Jugendarbeitsschutzgesetz
Seearbeitsgesetz
Die Rundumlösung für Unternehmer und Mitarbeiter mit Personalverantwortung.