Die Abgeltung von Nebenkosten kann zwischen Vermieter und Mieter entweder im Wege einer monatlichen Pauschalzahlung - der sog. Bruttomiete - oder durch monatliche Vorauszahlungen vereinbart werden. Be... Erläuterung einblenden
Die Abgeltung von Nebenkosten kann zwischen Vermieter und Mieter entweder im Wege einer monatlichen Pauschalzahlung - der sog. Bruttomiete - oder durch monatliche Vorauszahlungen vereinbart werden. Bei der Vereinbarung von Nebenkostenvorauszahlungen hat der Vermieter über diese jährlich abzurechnen. Bei einer Eigentumswohnung kann grundsätzlich die Jahresabrechnung des Verwalters als Grundlage für die Nebenkostenabrechnung verwendet werden.
Zu beachten ist allerdings, dass nicht alle Kosten, die dem Eigentümer durch seine Wohnung entstehen auch auf die Mieter umgelegt werden können. Die Nebenkosten, die der Vermieter dem Mieter von Wohnraum aufbürden kann, sind in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt. Dabei muss es sich um laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten im Zusammenhang mit dem Haus oder Grundstück handeln. Nicht abgedeckt sind z. B. Verwaltungskosten wie die Verwaltervergütung sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Damit der Vermieter die Nebenkosten umlegen kann, muss im Mietvertrag entweder Bezug auf die BetrKV genommen werden, oder aber die einzelnen Nebenkosten müssen ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt werden.
Die Nebenkostenabrechnung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes erfolgen. Nach Ablauf dieser Jahresfrist kann der Vermieter Nachzahlungen auf die Nebenkosten nur noch fordern, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (z. B. wenn die Stadt oder Gemeinde den Grundsteuerbescheid für das zurückliegende Jahr erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist erstellt oder nachträglich abändert). Dass die Abrechnung aufgrund verspäteter Jahresabrechnung des Verwalters nicht fristgerecht vorgenommen werden konnte, ist dem Vermieter als eigenes Verschulden zuzurechnen und kann daher dem Mieter gegenüber nicht geltend gemacht werden.
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