Keine Kautionsrückzahlung |
Mit der Kaution sichert der Vermieter seine Ansprüche gegen den Mieter ab, falls dieser seine vertraglichen Pflichten verletzt. Er hat das Recht zur Zurückbehaltung. Dieses Geld ist auf ein separates Konto oder Sparbuch anzulegen - und zwar zum üblichen Zinssatz, der für Sparanlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist gewährt wird.
Die Zinsen müssen dem Mieter mit der Kaution ausgezahlt werden. Dieser kann die Kaution frühestens nach Übergabe der Wohnung beanspruchen.
Ist das Mietverhältnis beendet, die Wohnung ordnungsgemäß übergeben worden und alles bezahlt, muss der Vermieter die Kaution vollständig und so schnell wie möglich zurückzahlen. Eine genaue Rückgabefrist ist jedoch nicht vorgeschrieben. Der Vermieter darf sich die Zeit nehmen, um zu prüfen, ob er noch Ansprüche gegenüber dem Mieter hat.
Er darf die Rückzahlung aber nicht unnötig verzögern. Ist im Mietvertrag eine Abrechnungsfrist für die Kautionsrückzahlung vereinbart worden, ist diese maßgebend. Ansonsten gilt in der Regel eine Frist von höchstens sechs Monaten als angemessen.
Sind Nachzahlungen aus einer Nebenkostenabrechnung zu erwarten, darf der Vermieter maximal drei bis vier monatliche Vorauszahlungen aus der Kaution zurückbehalten. Dieser Betrag kann bis zur nächsten Abrechnung einbehalten werden - also möglicherweise auch über eine Frist von sechs Monaten hinaus.
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