Mietverhältnisse über Wohnraum, die nur für eine bestimmte Zeit eingegangen werden (befristete Verträge oder Zeitmietverträge), können während der vereinbarten Laufzeit grundsätzlich weder vom Vermiet... Erläuterung einblenden
Mietverhältnisse über Wohnraum, die nur für eine bestimmte Zeit eingegangen werden (befristete Verträge oder Zeitmietverträge), können während der vereinbarten Laufzeit grundsätzlich weder vom Vermieter noch vom Mieter ordentlich gekündigt werden.
Der Abschluss eines Zeitmietvertrags ist gemäß § 575 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur unter Angabe eines Befristungsgrundes durch den Vermieter zulässig. Der Vermieter muss dem Mieter den Befristungsgrund bei Vertragsabschluss schriftlich mitteilen. Als Gründe für die Vereinbarung einer festen Laufzeit kommen dabei in Betracht:
- der Vermieter benötigt nach Ablauf der Mietzeit die Räume für sich, seine Familien- oder Haushaltsangehörigen (Eigenbedarf),
- der Vermieter will die Räume nach Ablauf der Mietzeit in zulässiger Weise beseitigen oder wesentlich verändern oder instand setzen (Abriss oder Umbau), sodass durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses diese Maßnahmen erheblich erschwert würden, oder
- der Vermieter will die Räume nach Ablauf der Mietzeit an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten (Nutzung als Werkwohnung).
Frühestens vier Monate vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit kann der Mieter vom Vermieter die Mitteilung verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht (§ 575 Abs. 2 BGB). Antwortet der Vermieter nicht innerhalb eines Monats, verlängert sich das Mietverhältnis auf Verlangen des Mieters um den Zeitraum der verspäteten Mitteilung (§ 575 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dieses Mieterverlangen ist Inhalt des Musterschreibens 1.
Tritt der Befristungsgrund erst später ein, z. B. bei Verschieben einer ursprünglich geplanten Baumaßnahme, kann der Mieter nach § 575 Abs. 3 Satz 1 BGB vom Vermieter die Verlängerung des Mietverhältnisses um den entsprechenden Zeitraum verlangen. Fällt der Grund der Befristung endgültig weg, steht dem Mieter gemäß § 575 Abs. 3 Satz 2 BGB das Recht zu, eine Verlängerung des Mietvertrages auf unbestimmte Zeit zu fordern. Diese Mieterverlangen sind Inhalt des Musterschreibens 2 bzw. 3.
Der Vermieter ist übrigens nicht verpflichtet, den Mieter entsprechend § 568 Abs. 2 BGB auf seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter hinzuweisen.
Das Verlängerungsverlangen des Mieters muss dem Vermieter vor Beendigung der Mietzeit zugehen, ansonsten endet das Mietverhältnis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.
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