Der Pachtvertrag ist dem Mietvertrag sehr ähnlich. So finden bis auf die pachttypischen Besonderheiten die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend Anwendung (§ 581 Abs. 2 Bürgerliches... Erläuterung einblenden
Der Pachtvertrag ist dem Mietvertrag sehr ähnlich. So finden bis auf die pachttypischen Besonderheiten die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend Anwendung (§ 581 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Der Unterschied zum Mietvertrag besteht darin, dass Vertragsgegenstand des Pachtvertrags nicht nur Sachen, sondern auch Rechte (bspw. Jagdrecht, Fischereirecht, Stimmrecht, Bezugsrecht etc.) sowie Sach- und Rechtsgesamtheiten (bspw. gewerbliche Unternehmen oder Unternehmensteile) sein können.
Bei der Überlassung von Räumen sind die Regeln über den Pachtvertrag dann anwendbar, wenn noch andere Leistungen zur Verfügung gestellt werden, die geeignet sind, das Gewerbe oder die freiberufliche Tätigkeit dauerhaft zu fördern (bspw. Überlassung von Maschinen oder Einrichtungen, aber auch die Bereitstellung eines Kredits zur Anschaffung von Inventar).
Bei der Gaststättenüberlassung handelt es sich grundsätzlich um einen Pachtvertrag über gewerblich genutzte Räume, in denen eine Gaststätte betrieben werden soll. Die Räume werden regelmäßig mit Inventar verpachtet. Eine Verpachtung ohne Inventar ist allerdings dann möglich, wenn der Verpächter wesentlich zur Bereitstellung beiträgt (bspw. durch Nachweis einer günstigen Bezugsquelle).
Ist dem Pächter zugleich eine Wohnung überlassen, bleibt es bei der Anwendbarkeit von Pachtrecht, wenn es sich um ein einheitliches Pachtverhältnis handelt, das die Wohnung mit umfasst. Die Gaststättenpacht ist häufig mit einer Bier- und Getränkebezugspflicht verbunden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Brauereien als Verpächter auftreten. Es besteht allerdings keine Pflicht, den Pachtvertrag mit einer Getränkebezugspflicht abzuschließen.
Der Betrieb einer Gaststätte bedarf der behördlichen Erlaubnis (Gaststättenkonzession gemäß § 2 Gaststättengesetz, GastG). Erlaubnispflichtig sind jedoch nur diejenigen Gaststätten, die alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (bspw. sind Trinkhallen erlaubnisfrei). Für die Beantragung der Erlaubnis einer Gaststätte beim Ordnungsamt bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in der die Gaststätte betrieben werden soll, wird u. a. die Vorlage des Pachtvertrags verlangt.
Mit dem vorliegenden Pachtvertrag regeln Sie alle Rechte und Pflichten von Pächter und Verpächter, wie bspw. Pachtobjekt und Inventar, zu entrichtende Pacht, Pachtdauer, bauliche Änderungen und Instandhaltung der Pachtsache, Unterpacht, Kündigung und Rückgabepflichten. Es sollte so exakt wie möglich beschrieben werden, was zum Pachtobjekt gehört. Ebenfalls empfiehlt es sich, den Zustand der Pachtsache genau zu dokumentieren, um späteren Streit zu vermeiden.
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