Insbesondere für größere Mietshäuser wird vom Vermieter oder Verwalter regelmäßig eine Hausordnung aufgestellt, die Regeln für ein möglichst reibungsloses Zusammenleben der Mieter sowie für die Benutz... Erläuterung einblenden
Insbesondere für größere Mietshäuser wird vom Vermieter oder Verwalter regelmäßig eine Hausordnung aufgestellt, die Regeln für ein möglichst reibungsloses Zusammenleben der Mieter sowie für die Benutzung und Behandlung gemeinschaftlich genutzter Räume, Anlagen und Einrichtungen enthält.
Die Hausordnung kann in den Mietvertrag einbezogen werden, indem dem Mieter bei Vertragsschluss eine Kopie der Hausordnung ausgehändigt und von diesem widerspruchslos hingenommen wird. Zumindest muss der Mieter die Gelegenheit haben, sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Geschieht dies nicht, ist die Hausordnung nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Ist die Hausordnung Vertragsbestandteil geworden, so ist der Mieter auch für deren Einhaltung durch Angehörige, Personal, Besucher oder Untermieter verantwortlich. Wer gegen die Hausordnung verstößt, dem kann nach entsprechender Abmahnung gekündigt werden.
Inhaltlich kann die Hausordnung Regelungen z. B. zu den häuslichen Ruhezeiten, Reinigungs- und Sorgfaltspflichten, Benutzung der gemeinsamen Räume sowie zur Tierhaltung treffen. Jedoch ist darauf zu achten, dass die Hausordnung keine unzulässigen Klauseln enthält. Unzulässig ist z. B. die Vereinbarung eines generellen Musizierverbots. Das Musizieren ist ein sozialübliches Verhalten und darf dem Mieter nicht generell verboten werden. Jedoch sind Einschränkungen hinsichtlich der Spielzeiten (Einhaltung der Mittagsruhezeit und nicht nach 20 Uhr) sowie der Spieldauer (Einschränkung auf eine Spieldauer von einigen Stunden pro Tag) grundsätzlich möglich.
Unzulässig ist auch ein absolutes Verbot der Tierhaltung in der Hausordnung. Der Vermieter darf aber durch die Hausordnung regeln, dass das Halten von Haustieren der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf. Es gibt zahlreiche (zum Teil sehr voneinander abweichende) Gerichturteile zur Frage der Tierhaltung in Mietwohnungen. Allgemein lässt sich sagen, dass es auf die konkreten Umstände im Einzelfall ankommt und dass insbesondere gefragt werden muss, wie erheblich die Belästigung ist, die von dem Haustier ausgeht.
Der Vermieter hat das Recht, z. B. die Hundehaltung eines Mieters zu verbieten, wenn er konkrete unzumutbare Störungen durch das Tier nachweist (z. B. aggressives Verhalten des Hundes oder Verschmutzung des Gebäudes). In der Regel wird dem Mieter gestattet werden müssen, Kleintiere wie Fische oder Hamster zu halten. Dagegen ist es zulässig, durch die Hausordnung das Halten von Kampfhunden oder gefährlichen Reptilien (wie Giftschlangen) zu verbieten.
Das Verbot, einen Kinderwagen in Flur oder Treppenhaus abzustellen ist ebenfalls nicht immer wirksam. Ist der Kinderwagen von den Eltern nur mit großer Mühe andernorts unterzubringen und behindert der Wagen die übrigen Hausbewohner nur unwesentlich, so ist das hinzunehmen.
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