Der Vermieter kann an den vom Mieter in das Mietobjekt eingebrachten Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend machen, wenn die Sachen im Eigentum des Mieters stehen. Dieses besteht zur Absicherung... Erläuterung einblenden
Der Vermieter kann an den vom Mieter in das Mietobjekt eingebrachten Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend machen, wenn die Sachen im Eigentum des Mieters stehen. Dieses besteht zur Absicherung aller Forderungen aus dem Mietverhältnis. Das Vermieterpfandrecht besteht nur, wenn die Gegenstände pfändbar sind. Unpfändbarkeit ergibt sich gemäß § 811 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem bei Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder Haushalt des Mieters dienen, soweit er sie zu einer bescheidenen Lebensführung benötigt (z. B. Fernseher, Kühlschrank, Waschmaschine, etc.).
Bei der Wohnraummiete spielt das Vermieterpfandrecht dementsprechend eher eine untergeordnete Rolle. Im Gewerbemietrecht sind nicht pfändbar die zur Fortführung des Betriebs oder zur Ausführung des Berufs notwendigen Gegenstände wie Maschinen, Büroeinrichtung, etc.
Hat der Mieter einen Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt erworben, erstreckt sich das Vermieterpfandrecht auch an dem sog. Anwartschaftsrecht. Das bedeutet, dass sobald daran ein vollwertiges Eigentumsrecht des Mieters entsteht, sich auch das Vermieterpfandrecht auf diesen Gegenstand bezieht. Sachen, die der Mieter zur Sicherheit an Dritte übereignet hat, sind nicht mehr sein Eigentum und fallen daher nicht unter das Vermieterpfandrecht.
Entfernt der Mieter gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters Gegenstände aus dem Mietobjekt, hat dieser ein Selbsthilferecht. Er kann die Entfernung, notfalls auch unter Gewaltanwendung, verhindern und Besitz an den Gegenständen annehmen. Soweit es sich nicht um genutzten Wohnraum handelt kann er unter Umständen sogar durch Austauschen der Schlösser am Mietobjekt die Entfernung verhindern.
Muss der Mieter den Mietgegenstand regelmäßig betreten, (z .B. zu den üblichen Öffnungszeiten des Geschäfts) muss der Vermieter ihm den Zutritt gewähren. Hat der Mieter Gegenstände ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt, kann dieser innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Entfernung einen Herausgabeanspruch geltend machen. Andernfalls erlischt das Vermieterpfandrecht.
Die Verwertung der Pfandgegenstände erfolgt nach den §§ 1205 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für das Pfandrecht durch öffentliche Versteigerung. Diese muss der Vermieter dem Mieter mit einmonatiger Frist ankündigen. Der Mieter kann die Verwertung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Wertes des Pfandgegenstandes abwenden.
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