Beim Tod des Mieters ist das Mietverhältnis nicht automatisch beendet. Sind neben dem verstorbenen Mieter ihm nahestehende Personen wie Ehegatten, Lebenspartner, im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder... Erläuterung einblenden
Beim Tod des Mieters ist das Mietverhältnis nicht automatisch beendet. Sind neben dem verstorbenen Mieter ihm nahestehende Personen wie Ehegatten, Lebenspartner, im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder oder andere Familienangehörige oder Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt führen (z. B. der Lebensgefährte) als weitere Mietparteien vorhanden, wird das Mietverhältnis mit diesen gemäß § 563a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fortgesetzt.
Gibt es keine solchen nahestehenden Mitmieter, so treten zunächst vorhandene Ehegatten oder Lebenspartner an die Stelle des verstorbenen Mieters, wenn sie mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Treten solche Personen nicht in das Mietverhältnis ein, so wird es mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, anderen Familienangehörigen oder Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt geführt haben, fortgesetzt (§ 563 BGB). Erklären diese genannten Personen innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall dem Vermieter gegenüber, dass sie das Mietverhältnis nicht fortführen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Setzt nach dem Tod des Mieters keine der oben genannten Personen das Mietverhältnis fort oder tritt in dieses ein, so findet eine Fortsetzung gemäß § 564 BGB mit den Erben des verstorbenen Mieters statt. Hier besteht innerhalb eines Monats ein Kündigungsrecht des Erben mit der gesetzlichen Frist (§ 564 Satz 2 BGB). Gemäß § 573c Abs. 1 BGB kann die Kündigung dann mit gesetzlicher Frist zum Ablauf des übernächsten Monats erklärt werden. Hat beispielsweise ein Ehegatte als Mitmieter am 10.05. Kenntnis vom Tod seines Partners erlangt, so kann er bis zum 10.06. zum Ablauf des 30.09. kündigen.
Ist der Ehegatte auch zugleich Erbe, muss er das Mietverhältnis gemäß § 564 Satz 2 BGB kündigen oder sich durch Ausschlagung dem Eintritt in das Mietverhältnis entziehen. Eine Ablehnungserklärung gemäß § 563 Abs. 3 BGB ist für eine Entziehung aus dem Mietverhältnis dann nicht ausreichend.
Erläuterung ausblenden