Der Vermieter kann bei nicht sozial gefördertem Wohnraum vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen, wenn die Voraussetzungen für eine solche gegeben sind. Der Vermieter kann die Miete gemäß... Erläuterung einblenden
Der Vermieter kann bei nicht sozial gefördertem Wohnraum vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen, wenn die Voraussetzungen für eine solche gegeben sind. Der Vermieter kann die Miete gemäß § 558 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, wenn diese bei Zugang des Erhöhungsschreibens seit einem Jahr nicht angehoben wurde und innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20% (sog. Kappungsgrenze). Weiterhin darf die neue Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen.
Diese Vergleichsmiete wird ermittelt durch den Durchschnittswert, den eine Wohnung nach Größe, baulichem Zustand, Lage und sonstigen Eigenschaften erzielen kann. In vielen Städten und Gemeinden gibt es zur Bemessung dieses ortsüblichen Mietpreises einen Mietspiegel oder eine Mietdatenbank. Der Vermieter kann die Erhöhung daneben auch mit dem Hinweis auf drei Vergleichswohnungen oder durch ein begründetes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen begründen.
Stimmt der Mieter der Mieterhöhung zu, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens (Beispiel: Bekommt der Mieter das Erhöhungsverlangen im Laufe des Januars, so wird die Erhöhung ab 1. April geschuldet). Wird einer wirksamen Mieterhöhung vom Mieter nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens zugestimmt (Beispiel: Erhöhungsverlangen im Laufe des Januars, Zustimmung muss bis zum 31. März erfolgen), kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.
Hat die Klage Erfolg, wird die Zustimmung ersetzt, und der Mieter schuldet die erhöhte Mietzahlung ab dem Wirksamwerden der Erhöhung, also dem Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens.
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