Ein Gewerbemietvertrag kann nur ordentlich gekündigt werden, wenn er nicht auf eine bestimmte Laufzeit sondern unbefristet abgeschlossen wurde. Die ordentliche Kündigung muss unter Einhaltung der Künd... Erläuterung einblenden
Ein Gewerbemietvertrag kann nur ordentlich gekündigt werden, wenn er nicht auf eine bestimmte Laufzeit sondern unbefristet abgeschlossen wurde. Die ordentliche Kündigung muss unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgen. Für Gewerbemieträume beträgt die gesetzliche Frist gemäß § 580a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sechs Monate. Die Kündigung ist danach bis zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres möglich.
Das Mietverhältnis kann nach der gesetzlichen Regelung also immer nur zum Quartalsende, also zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. beendet werden. Erklärt der Vermieter zum Beispiel bis zum dritten Werktag im Januar die Kündigung, endet das Mietverhältnis zum 30.06. Diese Kündigungsfrist gilt dabei für Vermieter und Mieter gleichermaßen.
Die Parteien können eine vom Gesetz abweichende Regelung zur Kündigungsfrist treffen, diese also verlängern oder verkürzen. Auch der Kündigungs- und der Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses sind frei vereinbar. Zum Beispiel kann im Mietvertrag geregelt werden, dass das Mietverhältnis zum 15. eines Monats oder auch zu jedem beliebigen Zeitpunkt eines Monats beendet werden kann.
Zur Einhaltung der Frist kommt es auf den Zugang der Kündigung beim Mieter an. Samstage sind dabei als Werktage mitzuzählen. Sind auf Mieter- oder Vermieterseite mehrere Personen vorhanden, ist die Kündigung von allen Mietern gegenüber allen Vermietern auszusprechen. Im Gegensatz zum Wohnraummietverhältnis benötigt der Vermieter zu Kündigung keinen Kündigungsgrund. Er kann also ohne Angabe von Gründen mit der gesetzlichen bzw. der vereinbarten Kündigungsfrist das Mietverhältnis beenden.
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