Vermieter-Kinder sollen einziehen. Eigenbedarf? |
Der Vermieter kann dem Mieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Das hat er z. B. dann, wenn er die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Haushaltsangehörige braucht. Man spricht dann von Eigenbedarf.
Dabei zählen zu den Familienangehörigen Eltern, Vermieter-Kinder oder Geschwister, nicht aber entfernte Verwandte oder Verschwägerte. Haushaltsangehörige sind Personen, die der Vermieter bisher bereits dauerhaft in seinem Haushalt aufgenommen hat, z. B. Lebensgefährten und deren Kinder sowie Hausangestellte.
Der Grund für die Kündigung muss zumindest bis zum Ende der Kündigungsfrist noch vorliegen - vor allem aber muss er vernünftig und nachvollziehbar sein. Dazu hat der Vermieter darzulegen, für wen die Wohnung benötigt wird und warum die Person einziehen will. Ohne diese Angaben ist die Kündigung unwirksam.
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