Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) regelt das zivilrechtliche Verhältnis zwischen dem Heimträger als Unternehmer und dem Bewohner als Verbraucher. Das WBVG findet hierbei nicht nur für Heim... Erläuterung einblenden
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) regelt das zivilrechtliche Verhältnis zwischen dem Heimträger als Unternehmer und dem Bewohner als Verbraucher. Das WBVG findet hierbei nicht nur für Heime im herkömmlichen Sinne Anwendung. Erfasst werden vielmehr alle vertraglichen Kombinationen der Überlassung von Wohnraum und der Erbringung von Pflege- und/oder Betreuungsleistung.
Dies gilt selbst dann, wenn die Leistungen von verschiedenen Unternehmen geschuldet werden, es sei denn, diese sind weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verbunden. Damit kommt es für die Anwendbarkeit des WBVG nicht darauf an, ob die Überlassung von Wohnraum und die Erbringung der Pflege- und/oder Betreuungsleistungen in einem oder in mehreren Verträgen vereinbart werden.
Ob das WBVG auch auf das ambulante betreute Wohnen oder ambulant betreute Wohngemeinschaften Anwendung findet, lässt sich pauschal nicht beantworten. Entscheidend ist, ob eine Verpflichtung zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- und/oder Betreuungsleistung vorliegt. Nur bei einer derartigen Verknüpfung der Leistungen, so dass der Bestand des Vertrages über die Wohnraumüberlassung maßgebend von dem Bestand des Vertrages über die Erbringung von Pflege- und/oder Betreuungsleistung abhängig ist, dürfte eine Anwendung angenommen werden können.
Eine ordentliche Kündigung muss unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgen. Nach § 11 Abs. 1 WBVG beträgt die Frist einen Monat. Gekündigt werden kann hierbei bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats. Liegen mehrere Verträge vor, so müssen auch alle Verträge einheitlich und zu demselben Zeitpunkt gekündigt werden. Zur Einhaltung der Frist kommt es dabei maßgeblich auf den Zugang der Kündigung beim Unternehmer an. Samstage sind dabei als Werktage mitzuzählen. Beispiel: Wenn die Kündigung dem Vermieter bis zum 3. Juni zugeht, dann wird sie zum 30. Juni wirksam. Hierbei bedarf die Kündigung grundsätzlich keiner Begründung.
Eine außerordentliche Kündigung kommt in den folgenden Fällen in Betracht:
Variante 1: Innerhalb der ersten zwei Wochen
Innerhalb der ersten zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit kündigen.
Variante 2: Innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung des Vertrags
Wird dem Verbraucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung eines Vertrags ausgehändigt, so kann der Verbraucher auch innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung fristlos ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit kündigen.
Variante 3: Kein schriftlicher Vertrag
Es ist zwingend, dass der Vertrag schriftlich abgeschlossen wird. Unterbleibt dies, so kann der Verbraucher den Vertrag auch aus diesem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Variante 4: Fehlende Information
Erforderlich ist zudem, dass der Unternehmer den Verbraucher noch vor Abschluss des Vertrags in Textform und in leicht verständlicher Sprache über sein allgemeines Leistungsangebot und über den wesentlichen Inhalt seiner für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen informiert. Erfüllt der Unternehmer seine Informationspflicht nicht, so kann der Verbraucher gleichfalls jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Was zu den Informationspflichten gehört ist in § 3 Abs. 2 und 3 WBVG geregelt:
§ 3 Abs. 2 WBVG:
"Zur Information des Unternehmers über sein allgemeines Leistungsangebot gehört die Darstellung
1. der Ausstattung und Lage des Gebäudes, in dem sich der Wohnraum befindet, sowie der dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Einrichtungen, zu denen der Verbraucher Zugang hat, und gegebenenfalls ihrer Nutzungsbedingungen,
2. der darin enthaltenen Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang,
3. der Ergebnisse der Qualitätsprüfung, soweit sie nach § 115 Absatz 1a Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach landesrechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen sind." [§ 115 Abs. 1a S. 1 SGB XI: "Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden."]
§ 3 Abs. 3 WBVG:
"Zur Information über die für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen gehört die Darstellung - des Wohnraums, der Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls der Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie der einzelnen weiteren Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang,
- des den Pflege- oder Betreuungsleistungen zugrunde liegenden Leistungskonzepts,
- der für die in Nummer 1 benannten Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, der nach § 82 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Investitionskosten sowie des Gesamtentgelts,
- der Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und Entgeltveränderungen,
- des Umfangs und der Folgen eines Ausschlusses der Angebotspflicht nach § 8 Absatz 4, wenn ein solcher Ausschluss vereinbart werden soll.
Die Darstellung nach Satz 1 Nummer 5 muss in hervorgehobener Form erfolgen."
Variante 5: Entgelterhöhung
Auch bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung zum Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt.
Variante 6: Sonstiger wichtiger Grund
Schließlich kann der Verbraucher den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Dieser Fall dürfte eher die Ausnahme sein, da ein Grund von erheblichem Gewicht vorliegen muss. Zu denken wäre daran z. B. bei einer körperlichen Misshandlung oder einem Diebstahl.
Sinnvoll ist es, gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung auch immer hilfsweise eine ordentliche Kündigung auszusprechen, so dass in jedem Fall eine Lösung vom Vertrag erfolgt. Bei mehreren Unternehmern muss hierbei die Kündigung gegenüber allen Unternehmern erklärt werden.
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