Neuer Eigentümer. Kündigung möglich? |
Viele Mieter haben es schon erlebt, manchen steht es bevor: Eines Tages liegt ein Brief im Kasten, der kurz und bündig darüber informiert, dass die Wohnung verkauft wurde: Neuer Eigentümer - Vermieterwechsel. Oft fürchten Mieter dann um ihr Obdach. Doch die Sorge ist meist unberechtigt. Denn es gilt der Rechtssatz: Kauf bricht nicht Miete. Der neue Eigentümer tritt in das bestehende Mietverhältnis ein. Es läuft zu unveränderten Bedingungen weiter und kann nur aus berechtigten Gründen gekündigt werden.
Sonderfall: Das Haus oder die Wohnung wurde zwangsversteigert. Dann kann der neue Eigentümer das Mietverhältnis nach drei Monaten beenden. Allerdings braucht er auch in diesem Fall einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund.
Gerade große Wohnungsgesellschaften bieten ihre Wohnungen auch einzeln zum Verkauf an. Die bisherige Mietwohnung wird dann in eine Eigentumswohnung umgewandelt. Dabei sind Eigenbedarfskündigungen programmiert. Denn die neuen Eigentümer kaufen die Wohnung in der Regel, um so bald wie möglich in den eigenen vier Wänden leben zu können.
Zum Schutz der Mieter gibt es hier aber Sperrfristen: Nach drei Jahren frühestens darf der neue Eigentümer mit berechtigtem Interesse (z. B. Eigenbedarf) kündigen. Die Landesregierungen können in Ballungsgebieten die Frist sogar auf bis zu zehn Jahre ausdehnen, wenn der Mietraum besonders knapp ist.
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