Der Vermieter muss dem Mieter die Wohnung in zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglichen Zustand zur Verfügung stellen. Dementsprechend ist er grundsätzlich für Reparaturen verantwortlich, die zur laufend... Erläuterung einblenden
Der Vermieter muss dem Mieter die Wohnung in zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglichen Zustand zur Verfügung stellen. Dementsprechend ist er grundsätzlich für Reparaturen verantwortlich, die zur laufenden Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache notwendig sind. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Schäden, die der Mieter schuldhaft verursacht hat. Diese muss er selbst beseitigen. Darüber hinaus können auf den Mieter Reparaturen nur dann abgewälzt werden, wenn es sich um Schönheitsreparaturen handelt oder eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag vereinbart wurde und sich die Kosten im Rahmen der Vereinbarung halten.
Schönheitsreparaturen sind Maßnahmen, die zur Beseitigung der durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Mängel erforderlich und durch normale Abnutzung entstanden sind. Dazu gehört in der Regel alles, was mit Farbe, Tapete und Gips erneuert werden kann, also das Anstreichen, Kalken und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre, der Innentüren, Fensterrahmen und Außentüren von innen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Mieter nicht mehr durchführen oder bezahlen soll, als er selbst verwohnt hat.
Kleinreparaturen sind beschränkt auf solche Teile der Mietsache, die dem häufigen und direkten Zugriff des Mieters unterliegen wie Wasserhähne, Mischbatterien, Wasch- und Toilettenbecken, Steckdosen, Lichtschalter, etc. Nur in diesem Fall hat der Mieter die Möglichkeit, Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen durch schonenden Gebrauch gering zu halten. Nicht erfasst sind zum Beispiel Reparaturen an Leitungen für Gas, Wasser und Strom, am Mauerwerk oder der Verglasung.
Kleinreparaturen liegen nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Kosten der Einzelreparatur einen Betrag von 100,- Euro nicht übersteigen. Die Übernahme dieser Bagatellschäden kann dem Mieter im Mietvertrag allerdings nur dann auferlegt werden, wenn eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt wird (z. B. bis zu 300,- Euro oder 8% der Jahresmiete). Abgewälzt werden kann nur die Verpflichtung zur Zahlung für Bagatellschäden, nicht aber die Vornahme der Reparatur als solche.
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